Folgender Fall war zu entscheiden:

Das im Jahr 2013 geborene Kind von zwei in einer Partnerschaft lebenden Frauen wurde mittels einer privaten Samenspende gezeugt. Die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter des Kindes erklärte im gleichen Jahr notariell die Annahme des Kindes.  Zusätzlich stimmte der Samenspender der Adoption zu und ließ seine Zustimmungserklärung notariell beurkunden.  In dem darauffolgenden Adoptionsverfahren erklärte die Lebensgefährtin der Mutter, dass es wichtig für ihr Kind sei, Kontakt zu dem leiblichen Vater zu halten und dieser Kontakt auch gefördert werden soll. Im März 2014 wurde die Adoption dann ausgesprochen. Danach hatte der leibliche Vater an 25 Tagen im Jahr für 2 Stunden Kontakt zu dem Kind. Darauffolgend äußerte der Vater den Wunsch den Umgang auszudehen und auch ohne die zwei Mütter durchführen zu können. Der Antrag beim Amtsgericht auf gerichtliche Regelung des Umgangs wurde abgewiesen, da dem leiblichen Vater nach der Einwilligung in die Adoption kein Umgangsrecht mehr zustehe.

Der Fall kam nach einen erfolglosen Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht Berlin  zum BGH, (16. Juni 2021 – XII ZB 58/20). Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt und argumentierte,  dass ein Umgangsrecht des leiblichen Vater auch nach einer Adoption eine taugliche Grundlage für ein Umgangsrecht darstellt.  Grundsätzlich schließt eine Adoption ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach § 1686a ABs. 1 BGB nicht aus, wenn der Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt.  Zwar wird in diesem Fall von dem Gesetz nach § 167 a FamFG die eidesstattliche Versicherung des biologischen Vaters gefordert, dass  er der Kindsmutter „beigewohnt“ habe. Dies ist jedoch laut BGH bei einer Samenspende kein Grund die Anspruchsgrundlage nicht anzuwenden, weil die Spende dem „Beiwohnen“ zur Zeit des Empfängnisses gleichgesetzt wird. Auch steht dem privaten Samenspender im Gegensatz zu dem medizinisch unterstützten Samenspender eine Feststellung der Vaterschaft zu.

Darüber  hinaus, so führt der BGH aus,  schließt auch die durchgeführte Adoption das Umgangsrecht nicht aus. Die von § 1686 a Abs. 1 BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption be-
gründet worden sein. Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stief-kindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde.Es besteht rechtlich kein Unterschied zwischen der Stiefkindadoption und der Adoption des Kindes durch die Partnerin der Kindesmutter. Außerdem steht die erfolgte Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption dem Umgang nicht entgegen.  Es muss jedoch klar erkennbar sein, dass die Einwilligung kein gleichzeitiger Verzicht auf den Umgang darstellen soll. Dieser Verzicht ist schon dann bereits nicht erkennbar, wenn das Kind nach Absprache aller Beteiligten den leiblichen Vater kennengelernt hat und ursprünglich Kontakt zu ihm haben sollte.

Ob und inwieweit ein Umgang stattfinden sollte richtet sich daher allein nach dem Interesse des leiblichen Vaters an einem Kontakt zu seinem Kind und dem Kindeswohl. Der leibliche Vater hat jedoch das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren. Dies berechtigt die rechtlichen Eltern aber noch nicht, den Umgang zu verweigern.

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