Am Dienstag, den 24.08.2023 sind die Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts veröffentlicht worden.

Es werden in diesem Papier folgende Ziele formuliert:

1. Reform des Kindesunterhalts
Zentrales Ziel der Reform ist es, sicherzustellen, dass die Betreuungsanteile vor und nach
Trennung und Scheidung beim Kindesunterhalt besser berücksichtigt werden. Dieses
5 § 1570 BGB für Eltern die verheiratet waren; § 1615l BGB für nichtverheiratete Paare.
Ziel wurde auch im Koalitionsvertrag als zentrales Ziel der Unterhaltsrechtsreform ausgege-
ben.6 Eine wesentliche Übernahme der Betreuung soll künftig zu einer spürbaren Reduzie-
rung des Kindesunterhalts führen. Damit soll die Akzeptanz gemeinsamer Betreuung nach
Trennung und Scheidung gefördert und mehr Rechtssicherheit geschaffen werde. Vorge-
sehen ist:• Die Betreuungsleistung der Eltern soll sich auch im asymmetrischen Wechselmodell
(alle Fälle zwischen 30 % und 49 % der Mitbetreuung) spürbar auf den zu leistenden Un-
terhalt auswirken. Mit Hilfe eines klar definierten Rechenmodells kann die Unterhaltsleis-
tung entsprechend der Betreuungsleistung und den beiderseitigen Einkommen der Eltern
ermittelt werden.
• Da die Rechtsprechung in Bezug auf das symmetrische Wechselmodell (50:50) für
die Frage der Verteilung der Unterhaltslast bereits eine akzeptierte Lösung gefunden
hat, und insoweit kein zwingender Reformbedarf besteht, soll es hier bei der geltenden
Rechtslage verbleiben
• Die Möglichkeit der gesetzlichen Vertretung des Kindes nach § 1629 Absatz 2
und 3 BGB und andere Regelungen außerhalb des BGB sollen für Fälle des Wechselmo-
dells angepasst werden.

2. Reform des Betreuungsunterhalts
Die Regeln zum Betreuungsunterhalt sollen vereinheitlicht werden: Die nicht gerechtfer-
tigten Unterschiede zwischen dem Betreuungsunterhalt bei geschiedenen und bei nichteheli-
chen Paaren sollen beseitigt werden. Vorgesehen ist:
• Die beim Betreuungsunterhaltsanspruch nichtverheirateter Eltern bisher bestehende
Ungleichbehandlung hinsichtlich der Möglichkeit des Verzichts und von Abfindungszah-
lung, Verwirkung, Einsatz von Vermögen und Vererbbarkeit des Unterhaltsanspruchs
wird beseitigt.
• Die Situation des die gemeinsamen Kinder betreuenden nichtverheirateten Eltern-
teils soll deutlich verbessert werden. So soll die Berechnung in Bezug auf die Höhe
des zu zahlenden Betreuungsunterhalts nichtehelicher und geschiedener Elternteile,
die wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Säuglings oder Kleinkin-
des an der Erwerbstätigkeit gehindert sind und sich nicht selbst unterhalten können, ver-
einheitlicht werden, sofern die Lebenslage vergleichbar ist. Das kann z. B. der Fall sein,
wenn die Elternteile vor der Trennung längere Zeit mit ihren Kindern zusammengelebt
haben.
• Auch wenn die Lebenslagen nicht vergleichbar sind, soll jedenfalls der Mindestunterhalt7
für den betreuenden Elternteil auf den für Ehegatten geltenden Mindestselbstbehalt an-
gehoben werden.

3. Regelung des notwendigen Selbstbehalts.
Der notwendige Selbstbehalt für Unterhaltsschuldner soll erstmals gesetzlich geregelt wer-
den. Das Gesetz legt bereits den Mindestunterhalt für Kinder fest (§ 1612a BGB i.V.m. der
Mindestunterhaltsverordnung). Der notwendige Selbstbehalt ist spiegelbildlich der Betrag,
der dem Unterhaltsschuldner zum Leben verbleiben muss. Daher soll auch dieser künftig im
BGB geregelt werden.“

Dies sind erste Eckpunkte. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Gesetz im weiteren Gesetzgebungsverfahren weiter entwickeln wird. Eine Reform ist längst überfällig.

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