Am Dienstag, den 16.01.2024 sind nun die Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts: Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht veröffentlicht worden.
Sehr interessant!
Es werden in diesem Papier folgende Ziele formuliert:
- „Mehr Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf das elterliche Sorgerecht: Eltern sol-
len künftig mehr Autonomie in Bezug auf ihr Sorgerecht haben und zum Beispiel Verein-
barungen über das Sorgerecht schließen können. - „Kleines Sorgerecht“: Vereinbarungen der Eltern mit Dritten über sorgerechtliche
Befugnisse: Die Sorgeberechtigten (im Regelfall also die Eltern) sollen künftig durch
Vereinbarung bis zu zwei weiteren Personen – zum Beispiel ihren jeweils neuen Part-
nern – sorgerechtliche Befugnisse einräumen können. - Vereinbarungen über das Umgangsrecht zwischen den Eltern: Eltern sollen künftig
Vereinbarungen über die Regelung des Umgangs schließen können, die sofort voll-
streckbar sind: also von einem Elternteil gegen den anderen durchgesetzt werden kön-
nen, ohne dass der Elternteil, der die Vereinbarung geltend macht, sich hierfür einen
Titel vor Gericht beschaffen muss. - Vereinbarungen über Umgangsrechte Dritter: Auch mit Dritten – zum Beispiel mit
dem leiblichen Vater des Kindes – sollen die sorgeberechtigen Eltern künftig Vereinba-
rungen über den Umgang mit dem Kind und dessen Ausgestaltung schließen können. - Erklärung über den Verzicht auf das Umgangsrecht: Personen, die nicht rechtliche
Eltern sind, sollen künftig den Verzicht auf ihr gesetzliches Umgangsrecht gegenüber
den Sorgeberechtigten unabänderlich erklären können. Hierfür besteht insbesondere in
Fällen von privaten Samenspenden und Adoptionen ein Bedürfnis. - Stärkung der Rechte des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters: Der Vater soll
bei einem gemeinsamen Wohnsitz einfacher das gemeinsame Sorgerecht erlangen kön-
nen. Wenn die Mutter nicht widerspricht, soll künftig eine einseitige, beurkundete Erklä-
rung ausreichen. Gleiches soll nach der Reform des Abstammungsrechts entsprechend
für eine weitere Mutter gelten. - Partnerschaftliche Betreuung nach Trennung: Im Gesetz soll ausdrücklich festge-
schrieben werden, dass das Gericht auch eine Betreuung im Wechselmodell (als hälftige
Betreuung, sogenanntes symmetrisches Wechselmodell, oder als erheblichen Anteil an
der Betreuung, sogenanntes asymmetrisches Wechselmodell) anordnen kann, wenn
dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Bereits nach geltendem Recht ist dies
möglich; allerdings geht dies aus dem Gesetz bislang nicht klar hervor. - Schutz vor häuslicher Gewalt: Kinder und gewaltbetroffene Elternteile sollen bezüglich
des Sorge- und Umgangsrechts besser vor Gewalt geschützt werden. Dabei soll den
Vorgaben der Istanbul-Konvention Rechnung getragen werden. - Stärkung der Kinderrechte: Kinder sollen eine stärkere Rechtsposition erhalten. Neu
eingeführt werden soll unter anderem ein eigenes Recht des Kindes auf Umgang mit
Großeltern und Geschwistern, ferner ein eigenes Umgangsrecht des Kindes mit anderen
Bezugspersonen sowie mit leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen. - Systematische Neufassung des Kindschaftsrechts: Die Regelungen über die elterli-
che Sorge – der Zentralabschnitt des Kindschaftsrechts – sollen eine neue Struktur er-
halten. Dadurch sollen die Regelungen verständlicher werden, ohne dabei eine inhaltli-
che Änderung zu erfahren. - Modernisierung des Adoptionsrechts: Das Adoptionsrecht soll liberalisiert werden.
Die Ehe soll für die gemeinsame Adoption minderjähriger Kinder keine Voraussetzung
mehr sein. Die Einzeladoption durch einen Ehegatten soll zugelassen werden. In § 1758
BGB wird gesetzlich klargestellt, dass Kinder ab 16 Jahren eine Alleinentscheidungsbe-
fugnis haben, was die Zustimmung zur Offenbarung oder Ausforschung von Tatsachen
über die Adoption anbelangt.“
Dies sind erste Eckpunkte. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Gesetz im weiteren Gesetzgebungsverfahren weiter entwickeln wird. Eine Reform ist längst überfällig.
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