Das OLG Frankfurt am Main hat am 12.12.2023 in seinem Beschluss ( 2 UF 33/23) entschieden, dass die Stiefkindadoption eines Kindes, welches im Ausland durch eine Leihmutter geboren worden ist, möglich ist, auch wenn Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist.
Ein deutsches Ehepaar hat mit Hilfe einer medizinisch begleiteten Leihmutterschaft im Ausland ein Kind in die Welt gesetzt. Der Ehemann erkannte die Vaterschaft bereits Anfang 2020 nach der Geburt des Kindes an. Die Leihmutter stimmte einer Adoption zu. Das deutsche Ehepaar kehrte mit dem im Ausland geborenen Kind nach Deutschland zurück. Die Ehefrau wollte das Kind adoptieren. Dies lehnte jedoch das Familiengericht in erster Instanz ab. Das OLG Frankfurt am Main gab jedoch der dagegen gerichteten Beschwerde der Eheleute statt.
Die für eine Adoption notwendige sittliche Rechtfertigung könne auch bei einer Stiefkindadoption vorliegen, so das OLG. Aus Gründe des Kindeswohls ist es geboten, dass das Kind auch zu der Stiefmutter ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen können muss. Voraussetzung dabei sei vor allem, ob das Kind die Eltern als seine sozialen Eltern anerkennt und im Haushalt beider Wunscheltern ohne Beanstandungen erzogen wird. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Leihmutter das Kind zu keiner Zeit bei sich hätte aufnehmen wollen und nach der Geburt bereits die Einwilligung in die Adoption erklärt hat. Das Kind sei daher auf die Wunscheltern angewiesen.
Die Stiefmutter müsse auch deswegen die stärkere Position als rechtliche Mutter des Kindes erhalten, damit im Falle einer Trennung oder dem Tod des Vaters die Zuordnung wie bei zwei rechtlichen Eltern nach den üblichen Kriterien des Kindeswohls erfolgen kann. Auch habe das Kind bei Trennung der Eheleute bei fehlender Adoption nur die Möglichkeit bedeutend schwächere Umgangsrechte zu der sozialen Mutter wahrzunehmen. Dennoch könne das Kind auch die stärkere Bindung zur Stiefmutter, als zum rechtlichen Vater haben. Dann würden dem Kind jedoch im Zweifel nur wenig Umgangsrechte trotz großer Bindung zur Stiefmutter verwehrt.
Es komme dabei auch nicht darauf an, ob die Stiefmutter mit dem Kind durch Eizellspende verwandt sei. Für das Kind ist die seit Jahren eingenommene soziale Mutterstelle ausschlaggebend.
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