Erwachsenenunterhalt
Haben Sie eine Auskunftsaufforderung über Ihre Einkünfte vom Sozialamt erhalten?
Möchten Sie wissen wie hoch die Forderung vom Sozialamt sein könnte?
Leider ist es zunehmend Alltag in vielen Familien: Eltern werden pflegebedürftig und müssen unter Umständen in ein Heim. Die Rente und das Ersparte reichen oftmals nicht mehr aus, um das Heim zu bezahlen. Unter Umständen müssen schließlich die erwachsenen Kinder für die nicht gedeckten Kosten aufkommen. Für viele Betroffene kommt die Nachricht einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern völlig unerwartet. Plötzlich kommt ein Anschreiben vom Sozialamt. Oft leben die Kinder bereits in einer eigenen Familie für deren Unterhalt sie aufkommen müssen. Viele Angehörige fragen sich daher zu Recht: Ist die Lage meiner eigenen Familie gefährdet? Was passiert mit meinem Vermögen? Darf ich in meinem Haus wohnen bleiben? Was passiert mit der eigenen Altersvorsorge? – Es ist ein schmaler Grat zwischen der Verpflichtung den Eltern helfen zu wollen und die eigene Existenz absichern zu müssen.
Die Betroffenen fühlen sich zu einer „Sandwich-Generation“ gehörig, da sie sowohl den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den eigenen Kindern als auch gegenüber den Eltern ausgesetzt sind.
In einem ersten Beratungsgespräch klären wir Fragen des Bedarfs und der Bedürftigkeit des betroffenen Angehörigen. Hier stellt sich häufig die Frage nach der Angemessenheit der Heimkosten. Sind die früheren – besseren – Lebensverhältnisse Maßstab für die Angemessenheit der Kosten für das Altenheim oder Pflegeheim? Tatsache ist, dass der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit den Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum reduziert. Dies hat zur Folge, dass dem Elternteil eine einfache und kostengünstige Heimunterbringung zumutbar sein kann, selbst wenn das unterhaltspflichtige Kind in besseren Verhältnissen lebt. Hier bedarf es jedoch einer genaueren Betrachtung des Einzelfalls.
Schwerpunkt der Beratung liegt häufig bei der Frage der Leistungsfähigkeit, denn auch im Verhältnis von Kindern zu ihren Eltern gilt, dass nur der unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in der Lage ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt für sein Elternteil zu leisten. Da häufig der Sozialleistungsträger Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse fordert, erläutere ich in einem ersten Gespräch Umfang und Inhalt dieses Auskunftsanspruchs, um dann in einem zweiten Schritt nach Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu schauen, ob der Betroffene tatsächlich auch leistungsfähig ist. Der Unterhaltspflichtige darf sich nämlich darauf berufen, dass er vorrangig seinen eigenen angemessenen Unterhalt sichern kann, wie hoch jedoch der angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen ist, ist Frage des Einzelfalls.
Hier helfe ich Ihnen gerne den Anspruch auf seine Berechtigung und seine Erfolgsaussichten hin zu prüfen. Einzelheiten, wie Sie mit mir Kontakt aufnehmen, finden Sie unter Kontakt.