Glossar
Auch wenn Sie derzeit keiner Arbeit nachgehen sollten, trifft Sie die Pflicht sich um eine zumutbare Arbeitsstelle zu bemühen. Neben der Meldung beim Arbeitsamt müssen Sie darlegen, dass Sie sich ernsthaft um einen Ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz bemühen. Konkret bedeutet dies, dass Sie pro Monat mindestens 20 gezielte und ernsthafte Bewerbungen schreiben müssen. Bewerbungen, die wegen grammatikalischen Fehlern, Schreibfehlern und der Betonung einer langjährigen Familienphase schon in der ersten „Vorsortierphase“ herausfallen, sind nicht geeignet, ernsthafte Erwerbsbemühungen zu belegen (OLG Hamm NJOZ 2012, 1297). Auch nur computermäßig gefertigte Blindbewerbungen oder Bewerbungen, die per E-Mail versandt wurden sind ohne Weiteres nicht als den Anforderungen entsprechend zu bewerten (OLG H amm FamRZ 2004, 298).
Bei all diesen Anforderungen wird natürlich beachtet, dass bei gebotenen Bemühungen auch tatsächlich eine reale Beschäftigungschance bestehen muss. Sollten Sie erwerbslos sein und Ihnen wird jedoch aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ein fiktives Einkommen zugerechnet, ist für Sie ab dann auch der für Erwerbstätigen maßgebliche Selbstbehalt zu berücksichtigen ( OLG Hamm, FamRZ 1995,438).
Sollten Sie vorhaben ein Kind zu adoptieren, erlangt es durch die Adoption die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind, d.h. Sie sind zum Beispiel auch verpflichtet Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen.
Wie setzt sich der Bedarf zusammen?
Zunächst einmal wird der gesamte Lebensbedarf berücksichtigt. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für Wohnung, Ernährung, Kleidung, Schulausbildung, Freizeitgestaltung, Ferien und Taschengeld. Hingegen werden Kindergartenbeiträge nicht zum gesamten Lebensbedarf hinzugezählt, diese sind extra zu berechnen. Die in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzen Unterhaltsbeiträge beinhalten zwar sämtliche eben aufgeführte Lebenserhaltungskosten, jedoch richtet sich die konkret zu zahlende Unterhaltssumme nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Link Düsseldorfer Tabelle).
Sollten Sie ihr minderjähriges Kind alleine betreuen und kommen so Ihrer Unterhaltspflicht nach, richtet sich der Bedarf allein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des nicht betreuenden Elternteils. Achten Sie bitte darauf, dass die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sich nach insgesamt zwei Unterhaltsberechtigten richten. Abweichungen hiervon können zu Zu-oder Abschlägen bei der Einordnung in eine Einkommensgruppe führen. Sollten Sie also nur Ihrem Einzelkind zum Unterhalt verpflichtet sein, so müssen Sie damit rechnen, in eine höhere Einkommensgruppe eingeordnet zu werden. Zahlen Sie hingegen der Mutter und den beiden Kindern Unterhalt, reduziert sich Ihre Einkommensgruppe um eine Stufe. Sollte Ihr Kind schon volljährig sein oder lebt es bei keinem von Ihnen, sind Sie beide unterhaltspflichtig und ihre Einkommensverhältnisse werden zusammengerechnet.
Beispiel
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen M: 1.350 Euro. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren(K1), 7 Jahren(K2), und 5 Jahren (K3),Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltsverpflichteten Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 1.080 €
Verteilungsmasse: 1.350 € – 1.080 € = 270 €
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
326€ ( 516 -190) (K1)
+ 289 € (384 – 95) (K2)
+ 237 € (335-98) (K3)
= 852 €
K1 326 x 270 : 852 = 103,31 €
K2 289 x 270 : 852 = 91,58 €
K3 237 x 270 : 852 = 75,11 €
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 Euro, bei geringfügiger Tätigkeit auch weniger und höchstens 150 Euro monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Beispiele
Fahrt zum Arbeitsplatz (Werbungskosten), Geschäftsessen, neue Betriebsfahrzeuge, Büroraummiete
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen z.B. ein Darlehen zum Begleichen einer Steuerschuld.
Denn Mediation steht für eine positive Streitkultur. Mediation kann als alternative Konfliktlösungsmethode dem Konflikt eine andere Dynamik geben und für die einzelnen Parteien neue Perspektiven für dessen Bewältigung eröffnen. Grundsätzlich geht der mediative Ansatz von der Annahme aus, dass hinter jeder streitigen Position ein unbefriedigtes Bedürfnis liegt. Dieses Bedürfnis sichtbar zu machen und dadurch den Parteien größeren Handlungsspielraum bei der Entwicklung von Lösungsoptionen zu ermöglichen, ist Aufgabe der Mediation. Dabei geben 6 Prinzipien die Leitgedanken der Mediation und die Rolle des Mediators wieder:
- Offenheit und Informiertheit: Sie müssen sich wirklich auf die Mediation einlassen und alle Informationen, Tatsachen und Belege, die für die Mediation von Bedeutung sind, offen legen.
- Neutralität und Allparteilichkeit: Die Rolle des Mediators ist gerade nicht die eines Rechtsanwaltes oder eines Richters. Er versucht zwischen Ihnen als Parteien zu vermitteln und vertritt daher weder gerichtlich noch außergerichtlich die Interessen des einen oder des anderen.
- Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht: Um die notwendige Vertrauensbasis für eine erfolgreiche Mediation herzustellen, müssen Sie sich und der Mediator zur Verschwiegenheit verpflichten. Sollte es zu weiteren gerichtlichen Verhandlungen kommen,gilt auch hier weiterhin die Schweigepflicht des Mediators, er steht dementsprechend nicht als Zeuge vor Gericht zur Verfügung.
- Eigenverantwortung/ Autonomie: Im Prozess der Mediation ist jeder von Ihnen allein dafür verantwortlich seine Interessen und Bedürfnisse zu formulieren und sie angemessen zu vertreten.
- Freiwilligkeit: Eine der wichtigsten Voraussetzungen für einen erfolgreichen Mediationsprozess ist, dass die Entscheidung für eine Mediation auf einer freiwilligen Entscheidung Ihrerseits beruht.
- Das Recht in der Mediation: Die Mediation soll für Sie als Konfliktparteien Alternativen schaffen, so dass Sie in der Lage sind selbstständig zu entscheiden, welcher Weg für Sie der beste ist. Ein möglicher Weg ist natürlich immer derjenige, den das Gesetz vorgibt. Davon abgesehen ist es auch wichtig zu wissen, ob eine selbstständig getroffene Regelung vor Gericht Bestand haben würde. Daher sollten Sie sich jeweils auch rechtlich beraten lassen. Die jeweiligen Anwälte haben zwar nichts mit dem Mediationsprozess an sich zu tun, helfen Ihnen jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen und zu erläutern. Daher ist die Kenntnis des Rechts zwingender Bestandteil des Mediationsprozesses.
Was Mediation nicht ist:
Bevor Sie sich in eine Mediation begeben, sollten Sie sich auch darüber im Klaren sein,was Mediation nicht ist. Ansonsten kann es zu falschen Vorstellungen kommen, die im Verlauf der Mediation zu Enttäuschungen führen oder dazu, dass der gesamte Vorgang seinen Sinn und Zweck nicht erfüllen kann. Mediation ist keine Paartherapie. Ebenso wenig ist eine Mediation mit einer Schlichtungsstelle gleichzusetzen, es geht darum konstruktiv mit Ihnen eine einvernehmliche Lösung des Konfliktes außergerichtlich zu erarbeiten. Die einvernehmliche Lösung wird jedoch von Ihnen formuliert, nicht wie bei einer Schlichtungsstelle vom Schlichter. Der Mediator moderiert eher und leitet Sie so dazu, dass Sie selbst einvernehmliche Lösungsvorschläge formulieren können.
Auch ist Mediation keine Rechtsberatung. Wie schon oben aufgeführt spielt auch das Recht in der Mediation eine Rolle, doch die Rechtsberatung steht außerhalb des eigentlichen Mediationsprozesses. Zur Seite Mediation.
Vom BGH akzeptierte Beispiele
- Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (BGH, NJW 2013,S. 2900)
- Kosten des Kindergartenbesuches ( BGH, NJW Jahr 2009, S.1816)
Gegenüber anderen volljährigen Kinder beträgt der angemessen Selbstbehalt 1.200 € im Monat und beinhaltet eine Warmmiete von bis zu 450 €.
Beispiele
- Die Kosten einer Klassenfahrt können Sonderbedarf sein, wenn sie im Verhältnis zum Unterhalt außergewöhnlich hoch sind und eine Bildung von Rücklagen aus dem geringen laufenden Unterhalt nicht möglich war (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1446)
- Säuglingserstausstattung ist in angemessenem Rahmen Sonderbedarf des Kindes, da es vor seiner Geburt keine Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt bilden konnte (BVerfG FamRZ 1999, 1342)
Das OLG Köln hatte am 11.03.2013 so einen Fall zu entscheiden. Vorliegend ging es darum, dass die Ehefrau einen Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt hat und dieser auch dem Ehemann zugegangen ist. Dieser erwiderte darauf mit einem Schreiben an das Gericht, dass er der Scheidung zustimmen würde. Jedoch verstarb er noch vor dem angesetzten Gerichtstermin, das heißt bevor die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Die Ehefrau begehrte darauf hin, erbrechtlich als seine Witwe behandelt zu werden. Das OLG Köln entschied dagegen.
Denn gemäß § 1933 S. 1 BGB ist das durch § 1931 Abs. 1 BGB begründete Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers (in diesem Fall der Ehemann) die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Da der Ehemann jedoch mit einem Schreiben an das Gericht seine Zustimmung geäußert hat und hierbei auch kein Anwaltszwang besteht, erkennt das OLG Köln die Voraussetzung des § 1933 BGB zum Ausschluss des Ehegattenerbrechtes als gegeben an und sie ist nicht erbberechtigt. Hätte er sich nicht gegenüber dem Gericht geäußert oder nur gegenüber der Ehefrau, wäre dies nicht als ausreichend anerkannt worden.
Gesetzestexte und Urteile
Urteil OLG Köln vom 11.03.2012 http://openjur.de/u/635067.html
Ausschluss des Ehegattenerbrechtes http://dejure.org/gesetze/BGB/1933.html
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten http://dejure.org/gesetze/BGB/1931.html
Hierzu schreibt das Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.11.2013, 13 UF 84/13 zu den grundsätzlichen Anforderungen, die Eltern erfüllen sollten, wenn sie das Wechselmodell leben wollen:
„Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Wechselmodell nach der Trennung der Eltern ein sinnvolles Modell sein kann. Der Senat teilt aber die Auffassung, dass ein Wechselmodell dann nicht im Sinne des Kindeswohl ist, sondern diesem eher schadet, wenn zwischen den Eltern ein hohes Konfliktniveau besteht, (…) Das Wechselmodell bringt es für die betroffenen Kinder mit sich, dass sie sich wöchentlich immer wieder auf den anderen Elternteil und dessen Erziehungsziel einrichten müssen. Es fehlt an einem fest definierten Lebensmittelpunkt, sondern dieser wird immer wieder gewechselt. Von den Kindern wird ohnehin schon eine hohe Anpassungsleistung verlangt. Ein Wechselmodell kann daher nur in Betracht kommen, wenn die Eltern in der Lage sind, dies aufzufangen, ihre eigenen Konflikte zurückzustellen und sich an den Bedürfnissen des Kindes auszurichten sowie in der Lage und gewillt sind, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren und dadurch gemeinsam Lösungen die Kinder betreffend zu finden. Auch gehören eine ausgeprägte gegenseitige Toleranz und die Fähigkeit dazu, den anderen Elternteil und dessen Erziehungsziel in gewissem Maße zu tolerieren bzw. auch sich zumindest teilweise auf ein gemeinsames Erziehungshandeln zu verständigen. Ferner ist ein stetiger Austausch untereinander erforderlich. Die ständigen Wechsel zwischen den Haushalten können von einem Kind dann verkraftet werden, wenn sie das zu Hause bei dem jeweiligen Elternteil als gleichwertig betrachten können, d. h. es sich bei beiden Elternteilen gleichermaßen zu Hause fühlen kann. Das ist dann nicht möglich, wenn es immer wieder die Streitigkeiten der Eltern und deren Uneinigkeit miterleben muss und sich als Auslöser dieser Streitigkeiten sieht. Gibt es aber massive Streitigkeiten zwischen den Elternteilen, so kommt zu der Belastung durch den häufigen Wechsel hinzu, dass ein Lebensmittelpunkt und damit ein stabilisierender Faktor fehlt. Insoweit folgt der Senat daher auch nicht der Ansicht, dass die Lage im Falle des Wechselmodells nicht wesentlich von derjenigen eines Residenzmodells mit regelmäßigen Umfang zu unterscheiden wäre. Zwar ist es zutreffend, dass sich ein Kind auch im Falle des Residenzmodells verbunden mit um Gängen jeweils auf den anderen Elternteil einstellen muss und dass auch hier organisatorische Absprachen erforderlich sind. Jedoch hat das Kind hier einen festen Lebensmittelpunkt, der dem Kind zumindest eine Gewissheit verschafft, wo es zu Hause ist.“
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