Vergütung
Die Kosten meiner anwaltlichen Tätigkeit werden entweder auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG) oder in der Regel aufgrund einer Vergütungsvereinbarung berechnet.
Die Gebühr für eine Erstberatung ist gesetzlich auf maximal 226,10 € brutto (190,00 € netto) begrenzt. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, können Sie eine Deckungszusage bei Ihrer Versicherung unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer vor unserem Besprechungstermin erfragen. Ist der Sachverhalt kompliziert, unterstütze ich Sie gerne dabei.
Sofern der zu erwartende Aufwand durch die gesetzliche Vergütung erkennbar nicht abgedeckt wird, arbeite ich auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung. In der Regel vereinbare ich ein Stundenhonorar. Zu Beginn meiner Tätigkeit berechne ich einen angemessenen Gebührenvorschuss.
Sofern Sie erwerbslos sind oder ein geringes Einkommen beziehen, können Sie Anspruch auf Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe haben, unter Mandanten auch als „Prozesskostenbeihilfe“ bekannt. Wünschen Sie nur eine Beratung oder außergerichtliche Vertretung, können Sie bereits vor unserem ersten Besprechungstermin den Beratungshilfeschein in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes Ihres Wohnsitzes beantragen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt und den Hinweisen im Antragsformular.
- Information Beratungshilfe (pdf; 26,6 kb)
- Antrag Beratungshilfe (pdf; 26,6 kb)
Tipps zur Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht
Tipps zur Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht!! Versuchen Sie Ihre Kosten durch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu senken. Wenn Sie eine Scheidung bei Gericht einreichen wollen, ist ein Anwalt Pflicht. Die Gebühren übernimmt die Staatskasse vollständig oder ratenweise, wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie die Kosten für ein Verfahren selbst nicht aufbringen können. In diesem Fall sollten Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Bei der Antragstellung unterstütze ich Sie gerne. Füllen Sie bitte dafür die anliegende Erklärung zu Ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen aus und bringen Sie das Formular und entsprechende Nachweise zu unserem Besprechungstermin mit. Bitte beachten Sie auch hier die Hinweise im Antragsformular. Sollten Sie dennoch Fragen zum Antrag haben, können wir die Einzelheiten gemeinsam im Termin besprechen.
- PKH Antrag (pdf; 113 kb)
Hier noch einige Tipps zum Ausfüllen des „Verfahrenskostenhilfe“ – Formulars: Bitte achten Sie beim Ausfüllen darauf, dass Ihre Angaben vollständig und richtig sind. Wenn Sie nicht die im Vordruck genannten Einkünfte beziehen, dann kreuzen Sie bitte „Nein“ an. Das Kindergeld wird als Einkommen des Kindergeldberechtigten behandelt. Als Vermögen zählt auch Ihr Guthaben auf Ihrem Girokonto. Fügen Sie daher bitte einen aktuellen Kontoauszug Ihren Unterlagen bei. Der Freibetrag für Vermögen beträgt maximal 2.600 € zzgl. eines Freibetrages von ca. 276 € pro Kind. Zu dem Freibetrag wird auch der Wert eines PKW hinzugerechnet. Teilen Sie daher vorsorglich mit, aus welchen Gründen ein PKW für Sie unverzichtbar ist. Wenn Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie mich an. Ich werde Ihnen eine kostenlose Auskunft über die voraussichtlichen Kosten Ihres Verfahrens geben.
Alle Informationen, um schnell und unkompliziert mit mir in Verbindung zu treten finden Sie unter Kontakt.