Das OLG Hamm hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Im Jahr 2021 entführte eine  Mutter ihr Kind über Polen nach Deutschland.  Der elfjährige Sohn lebte bis dahin im Haushalt des sorgeberechtigten Vaters in Kiew.  Ein ukrainisches Gericht hatte ihr zuvor das Aufenthaltsbestimmungsrecht einstweilen versagt. Ihr Ex-Mann – dauerhaft vom Militärdienst wegen einer Erkrankung befreit – hielt sich seit dem Frühjahr 2022 auf der Suche nach seinem Sohn ebenfalls im Bundesgebiet auf. Er warf der Mutter vor, den Sohn entführt zu haben. Die Eheleute waren hochstrittig.

Das AG Hamm gab erstinstanzlich dem Antrag des Vaters auf Rückführung des Sohnes in die Urkraine statt. Es liege kein Fall des Art. 13 Abs. 1 lit b. des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) vor (Ablehnung der Rückgabe wegen schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind). Im Großraum Kiew herrsche kein Krieg.   Hiergegen legte die Kindsmutter erfolgreich Beschwerde ein.

Das OLG Hamm (Beschluss vom 18.01.202311 UF 200/22) lehnte die Anordnung der Rückführung in die Ukraine ab. Grundsätzlich. Eine Rückführung würde aber wegen des Kriegs das Kindeswohl gefährden. Die  Gefährdungslage beträfe das ganze Land und nicht nur die Frontlinie , so dass eine Rückführung in die Ukraine für das Kind gegenwärtig eine erhebliche, konkrete und aktuelle Gefährdung bedeuten.

So urteilte der 11. Senat:

„Angesichts des Überfalls der Russischen Föderation auf die Ukraine und des Einsatzes von Distanzwaffen auch auf ukrainische Regionen westlich der Frontlinie handelt es sich aber bei dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine seit dem 24.02.2022 um ein Kriegsgebiet mit der Folge, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b. HKÜ gegeben ist.“

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