Nach Art. 8 Abs. 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens ist es das Ziel einer Adoption Kindern ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu ermöglichen. Dabei hängt die Adoption eines Kindes neben formeller Voraussetzungen auch davon ab, ob sie dem Kindeswohl entspricht. Damit hat sich auch das OLG Schleswig (Beschluss vom 25.10.2023 – 8 UF 124/23) in einer Beschwerde zweier Mütter beschäftigt. Die verheirateten Frauen hatten bereits ein gemeinsames Kind und bekamen ein weiteres drei Wochen alten Säugling zur Adoptionspflege. Nach einem Jahr wollten dann beide Frauen das Kind adoptieren. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Familiengericht hatte sich das Ehepaar jedoch frisch getrennt. Dennoch sollte die Adoption weiter verfolgt werden. Die Kinder lebten bei einer der Mütter und die andere hatte ein großzügiges Umgangsrecht. Das Familingericht Ahrensburg lehnte die Adoption dennoch ab, mit der Begründung, dass die Adoption nachteilig für das Kind wäre. Eine Adoption sollte in ein Umfeld hineinadoptiert werden, das einer natürlichen Familie nachgebildet sei. Daraufhin erhoben die Mütter einvernehmlich Beschwerde vor dem OLG Schleswig. Und das mit Erfolg.
Das OLG stellte zwar durchaus fest, dass die Trennung für das anzunehmende Kind problematisch sein könnte. Jedoch lehnte es ab, den fehlenden Bestand der Ehe als Ausschließungsgrund anzusehen. § 1741 BGB stellt auf das Eltern-Kind-Verhältnis ab und insbesondere auf das Kindeswohl. Zwar ist die Trennung der Annehmenden ein wichtiger Faktor bei der Frage, ob die Adoption dem Kindeswohl dient, sollte die gemeinschaftliche Annahme aber nicht in jedem Fall ausschließen. Sowohl die wirtschaftliche Position, als auch die gute Bindung zwischen dem Kind und beiden Eltern sprach für die Adoption und angesichts des guten Umgangs der Eltern mit der Situation sei keine Kindeswohlgefährdung erkennbar. Auch die Geschwisterbindung zu dem anderen bereits durch die Mütter adoptierten Kindes spielte bei der Entscheidung eine Rolle.
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