Sorgerecht und Umgangsrecht
Wie oft darf ich mein Kind sehen?
Darf das Kind bei mir übernachten?
Sorgerecht
Ein langer Weg zum gemeinsamen Sorgerecht liegt hinter uns. Ursprünglich sah das deutsche Familienrecht ein Klagerecht auf Mitsorge für unverheiratete Väter nicht vor. Hier musste erst der europäische Menschengerichtshof der deutschen Jurisprudenz auf die Sprünge helfen. Nach den wegweisenden Urteilen des EuGHMR Ende 2009 und des BVerfG im Sommer 2010 war der Gesetzgeber gezwungen, das Sorgerecht für nichtverheiratete Väter neu zu regeln. Seit Mai 2013 existiert nun eine gesetzliche Regelung. Grundsätzlich besteht nun die gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. §1626a Abs.2 S.2 BGB n.F.). Das Gesetz geht also davon aus, dass die gemeinsame Sorge regelmäßig zum Wohl des Kindes ist. Aus diesem Grund sieht die Neuregelung nur ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren beim Familiengericht vor. Wenn der Kindsvater bei dem zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen Sorge stellt, würde das Gericht ohne Kenntnis von kindswohlbezogenen Gründen, die gegen eine gemeinsame Sorge sprechen, dem Antrag „durchwinken“. Das bedeutet also, wenn die Kindmutter nicht innerhalb der vom Familiengericht gesetzten Frist eine Stellungnahme abgibt, sei es weil sie die Frist verpasst, absichtlich schweigt oder nur pauschal Gründe vorträgt, die sich auf die Beziehung zum Vater beschränken, wird die gemeinsame Sorge vom Familiengericht ohne ein umfassendes Verfahren schriftlich durch Beschluss festgesetzt werden (vgl. §1626a Abs.2 S.1 BGB n.F.). ABER: Trägt jedoch die Mutter kindesrelevante Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht vor , wird ein „normales“ Gerichtsverfahren durchgeführt. Hier werden alle Beteiligte angehört (insbesondere das Kind, die Eltern, das Jugendamt und ggfls. der Verfahrensbeistand). Das Familiengericht führt dann eine sog. „negative Kindeswohlprüfung“ durch, da die gemeinsame Sorge dann nur zu übertragen ist, wenn und soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Wenn Sie Fragen zum Umgangsrecht und Personensorgerecht in einem Beratungsgespräch klären wollen, dann rufen Sie mich einfach an: 030/ 29 77 35 74 2 oder schreiben mir eine Mail unter: @. Gerne vereinbare ich mit Ihnen kurzfristig einen Beratungstermin.
Wie oft darf ich mein Kind sehen?
Grundsätzlich neigen Gerichte bei Säuglingen und Kleinkindern dazu, das Umgangsrecht relativ kurz auszugestalten, um dem besonderen Zeitempfinden der Kinder gerecht zu werden. Väter müssen in dieser Zeit viel Geduld aufbringen. Wenn Mütter nicht aktiv das Umgangsrecht mit dem Vater unterstützen können, dann sind die Familiengerichte in diesem Alter eher zurückhaltend, wenn es um Umgangserweiterung oder Übernachtungen geht. In dieser Lage rate ich meinen Mandanten viel Geduld aufzubringen und konsequent an der Einrichtung eines kindswohlgerechten Umgangs zu arbeiten. Um das Ziel zu erreichen, muss der Vater lernen, die Bedürfnisse des Kindes zu verstehen, um Sorgen der Mutter, dem Kind könnte in ihrer Abwesenheit unzureichend versorgt und betreut werden, sachlich begegnen zu können. Da aber die Väter weniger Zeit mit den Kindern verbringen, ist es ratsam, die Erziehungskompetenz durch Erziehungsberatung zu stärken. Gleichzeitig ist die Förderung von Kommunikationsfähigkeiten empfehlenswert, um bei den Gesprächen mit dem Ex-Partner sich nicht von paarbezogenen Konflikten ablenken zu lassen und dabei den Fokus auf das Kind zu verlieren. Wenn Sie Umgangserweiterungen wünschen, so sollten Sie grundsätzlich durch behutsame Anbahnungen der Erweiterung, sei es Übernachtungen, sei es Ferienumgänge, den Beteiligten die Möglichkeit bieten, sich auf die Veränderungen einzustellen. Bei Kindern im Alter von 3 Jahren darf der Ferienumgang laut Bundesverfassungsrecht nicht mit dem pauschalen Verweis auf das geringe Alter zurückgewiesen werden. Je nach Alter und Entwicklungsstand der Kinder wird häufig das Umgangsrecht alle 14 Tage am Wochenende von Freitag nach dem Kindergarten/ Schule bis Sonntag/Montag eingerichtet. In den umgangsfreien Wochen kann auch unter der Woche zusätzlich eine weitere Übernachtung stattfinden. Maßgeblich ist immer der Einzelfall. Mit Kontinuität, Verlässlichkeit und guter Kommunikationen werden Sie Ihre Umgänge kindgerecht entwickeln können. Gerne berate oder vertrete ich Sie bei diesem Weg. Rufen Sie mich an unter 030 / 29 77 35 74 2 oder schreiben mit jetzt eine E-mail unter @.
Darf mein Kind bei mir nach der Trennung übernachten?
„Unser Kind übernachtet nicht bei Dir. Es muss erst einmal nach der Trennung zur Ruhe kommen. Außerdem rauchst Du zu viel und Deine Wohnung ist zu klein!“
So oder ähnlich erleben es viele Väter unmittelbar nach der Trennung. Gerade wenn die Kinder noch recht klein sind, verweigert die Mutter häufig Übernachtungen beim Vater, obwohl er bis zur Trennung die Kinder regelmäßig betreute und auch abends ins Bett brachte. Das Kammergericht Berlin entschied hierzu, dass beengte Wohnverhältnisse insgesamt – und damit auch beengte Schlafverhältnisse – einem Umgang mit Übernachtung nicht entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wollte die Kindesmutter vermeiden, dass das Kind beim Vater am Wochenende übernachten darf. Sie behauptete, die Wohnung des Vaters sei zu klein und es sei zweifelhaft, ob er als Hartz IV Empfänger in eine größere Wohnung umziehen darf. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde sowohl vom Gericht als auch vom Verfahrensbeistand dargelegt, dass die Mutter die Kinder offensichtlich gegen den Vater beeinflusst und sich dem Umgang ohne ersichtlichen Grund widersetzt. Ihr Argument, dass sich im Wohnzimmer nur eine Schlafcouch befinde, überzeugte das Gericht zu Recht nicht. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Umgangsrechts kann selbst eine (noch) fehlende Schlafgelegenheit kein Grund sein, einen Umgang mit Übernachtungen nicht zuzulassen (KG Berlin, Beschluss v. 10.01.2011, Az.: 17 UF 225/10). Fazit: Väter sind häufig grundlosen Anschuldigungen der Kindesmutter ausgeliefert, die nur bezwecken, das Kind vom Vater zu entfremden. Hier hilft letztlich nur konsequentes Handeln, um sich entschieden für seine Rechte als Vater einzusetzen. Manchmal ist der Weg bis zum Kammergericht erforderlich. Dieser Fall zeigt, dass es sich lohnt, seine Rechte auch vor Gericht durchzusetzen.
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Weiteres zum Thema finden Sie unter Trennung.
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