Die neue Düsseldorfer Tabelle für 2024 finden Sie unter folgendem Link: Düsseldorfer Tabelle 2024
Gegenüber der Tabelle von 2023 sind hauptsächlich die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.
Die Anzahl der Einkommensgruppen verbleibt bei 15, jedoch werden zum 01.01.2024 durchgehend alle Gruppen um 200€ erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet daher nun nicht mehr bei 1.900 EUR, sondern bei 2.100 €. Die 15. Einkommensgruppe endet nicht mehr bei 11.000€, sondern bei 11.200€.
Gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 beträgt der Mindestunterhalt ab 01.01.2024
– für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480€
– für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensahres) 551€
– für Kinder der 3. Altersstufe (bis zur Volljährigkeit) 645€
Die Selbstbehalte von Unterhaltsschuldnern werden auch erhöht. Dies beruht hauptsächlich auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 vom 502€ auf 563€. Der notwendige Selbstbehaltungsbedarf beträgt daher nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200€ statt bisher 1.120€ und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450€ statt bisher 1.370€. Dieser Satz gilt gegenüber Unterhaltansprüchen minderjähriger Kinder und priveligierter Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, welche im Haushalt der Eltern leben oder sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern nun auf 1.475€ und bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 1.600€.
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