Hat ein Pflegekind bereits den Großteil seines Lebens bei einer Pflegefamilie verbracht, besteht häufig der Wunsch, das Kind auch im Erwachsenenalter vollständig in der Familie aufzunehmen. Dafür gibt es den Weg der Erwachsenenadoption, welchen auch beispielsweise Stiefväter mit den bereits erwachsenen Stiefkindern gehen.

Eine Erwachsenenadoption wird grundsätzlich durchgeführt, um Erwachsene als vollständiges Mitglied in der Familie aufzunehmen, da dies vorher beispielsweise durch den entgegenstehenden Willen der leiblichen Eltern nicht möglich war. Dafür muss zunächst von den Adoptiveltern und dem Volljährigen ein notariell beurkundeter Adoptionsantrag beim Familiengericht eingereicht werden, sowie Dokumente, wie die Meldebescheinigung, Heiratsurkunde und Einwilligungserklärung aller an der Adoption beteiligten. Daraufhin werden die Familienmitglieder angehört und das Gericht prüft dann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption.

Grundlegend sind die Voraussetzungen eine enge familiäre Bindung, also ein Eltern-Kind-Verhältnis und die Bereitschaft im Krankheits- oder Pflegefall füreinander sorgen zu können. Des weiteren muss auch ein ausreichender Altersabstand zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind bestehen. Die Adoption darf auch nicht ausschließlich der Übernahme und Fortführung eines Adelsnamens dienen. Auch darf die Adoption nicht auf steuerlichen oder gar erbschaftssteuerlichen Vorteilen beruhen. So hat auch das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 21.11.2022 – UF 187/22 entschieden. Dort wollten Urgroßeltern ihren Urenkel adoptieren. Dieser hat jedoch intakten Kontakt zu seiner leiblichen Mutter. Die Adoption soll lediglich stattfinden, um den Nachlass der Urgroßeltern besser Regel zu können. Dies ist jedoch, so auch das OLG, nicht zulässig.

Das Gericht entscheidet nach der Anhörung nun ob dem Adoptionsantrag stattgegeben wird. Dabei kann es sich entweder für eine starke Erwachsenenadoption oder eine schwache Erwachsenenadoption entscheiden. Eine schwache Erwachsenenadoption ist möglich, wenn das Adoptivkind auch zu seinen leiblichen Eltern noch Kontakt hat. Das Verwandtschaftsverhältnis bleibt dann bestehen und das Adoptivkind besitzt 4 Elternteile gegen welche es Erbansprüche, aber auch Unterhaltsverpflichtungen hat. Für eine solche schwache Adoption kann beispielsweise sprechen, dass das Kind bereits für seine Pflegebedürftigen leiblichen Eltern aufkommen müssen, also Elternunterhalt im Pflegefall zahlen. Bei der starken Erwachsenenadoption besteht kein Verhältnis zu den leiblichen Eltern und das Verwandtschaftsverhältnis sowie alle möglichen Ansprüche erlöschen.

Als Folgen einer Erwachsenenadoption erhält das Adoptivkind die Stellung, wie ein leibliches Kind, also auch dieselbe Stellung in der Erbfolge. Des weiteren kann er den Nachnamen der Familie annehmen und muss für den Lebensunterhalt der leiblichen und/oder der Adoptiveltern sorgen, wenn diese pflege-oder hilfsbedürftig werden.

Sollten Sie Fragen oder Beratungsbedarf bezüglich einer Erwachsenenadoption haben, können Sie gerne einen Beratungstermin mit Rechtsanwältin Frau Burkert-Eulitz vereinbaren. Rufen Sie uns gerne an unter 030 / 29 77 35 74 2 oder schreiben Sie uns jetzt eine E-mail unter info@kanzlei-goeke.de.