Darf der ausgezogene Ehegatte und Miteigentümer von dem anderen Ehegatten, der das gemeinsame Haus bewohnt, verlangen, dass ein Makler das Grundstück betritt?
OLG Bremen (OLG Bremen Beschl. v. 22.8.2017 – 5 WF 62/17, BeckRS 2017, 122079) stellt hierzu fest:
Nein, nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
„Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes. Ohne einen solchen besonderen Grund stellen das Betreten und die Besichtigung der vormals gemeinsam genutzten Ehewohnung durch den ausgezogenen Miteigentümer vielmehr eine von dem in der Immobilie verbliebenen Miteigentümer nicht hinzunehmende Verletzung seiner nach Art. GG 13 geschützten Privatsphäre dar.
§§ ff. BGB 749, aber keinen Anspruch des Miteigentümers auf freihändigen Verkauf vor (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rn. 179).“
Dieses Anliegen der Antragstellerin stellt indes keinen den von ihr begehrten Zutritt des Maklers und etwaiger Kaufinteressenten zu der Immobilie gegen den Willen des Antragsgegners rechtfertigenden besonderen Grund dar, weil ein freihändiger Verkauf der Immobilie hier von vornherein an der ablehnenden Haltung des Antragsgegners scheitert.(…) Es kann jedoch nicht als treuwidrig angesehen werden, weil grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, zur Vermeidung einer Teilungsversteigerung einer einverständlichen Lösung zuzustimmen. Denn das Gesetz sieht zwar einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gem.Daraus folgt auch, so das OLG Bremen, dass sich eine Ehegatten auch nicht schadensersatzpflichtig macht, wenn er einem freihändigen Verkauf nicht zustimmt und stattdessen eine wirtschaftlich wohlmöglich ungünstigere Teilungsversteigerung antrebt. Ohne Einigung, ist diese der einzige Weg die Miteigentümerschaft an der Immobilie aufzuheben.
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