Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 1. Februar 2017 wesentliche Fragen bei dem Umgang mit dem Wechselmodell geklärt. Zum einen hat es nunmehr endgültig klargestellt, dass eine Regelung zum Wechselmodell nicht ausschließlich eine Frage des Sorgerechts ist, sondern auch im Rahmen einer Umgangsregelung angeordnet werden kann. Diese Klarstellung der rechtlichen Einordnung betrifft nicht unmittelbar die Lebensrealität vieler Betroffener, jedoch war diese Thematik mit den rechtlichen Folgen unter Juristen lebhaft diskutiert worden. Der BGH stellt nun fest, dass das Gesetz keine Vorgabe darüber enthält, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann. Insofern würde der Gesetzeswortlaut nicht gegen eine Festlegung eines Wechselmodells in einem Umgangsverfahren sprechen. Ferner würde auch die gesetzliche Systematik des Sorgerechts einerseits und des Umgangsrechts andererseits nicht gegen die Anordnung sprechen.  In diesem Zusammenhang erklärte sich der BGH dann auch zu einer weiteren sehr kontrovers diskutierte Frage, nämlich ob ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines anderen Elternteils angeordnet werden kann. Diese Frage bejahte der BGH, stellte jedoch auch fest:   „Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.“ Es bleibt also bei der entscheidenden Frage, ob die Eltern ein Mindestmass an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit in sich tragen und somit ihre elterliche Verantwortung jeder in seiner Art, aber letztlich gemeinsam leben. Liegen diese Fähigkeiten vor, können Eltern somit dem Wohl des Kindes entsprechend gemeinsam handeln. Nach meiner Auffassung ist das Wechselmodell daher nicht zu verstehen, als eine „getrennte“ Sorge, sondern als eine adäquate Form dem Kind zu ermöglichen, seine gleichwertige Bindungen an seine Eltern in getrennten Haushalten leben zu können. Soll dies jedoch erst durch ein Wechselmodell erreicht werden, wird diese Hoffnung auf ein richterliche Installation auch nach diesem Urteil des BGH enttäuscht bleiben.

Lesen Sie auch meinen Artikel  über eine Entscheidung des OLG Brandenburg, das ebenfalls die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern prüfen musste und die Kriterien des BGH-Urteils in einem konkreten Fall umsetzte.

Wenn Sie einen Blick auf die Umsetzung des Wechselmodells bei unseren europäischen Nachbarn werfen wollen, dann empfehle ich Ihnen meinen Artikel „Das Wechselmodell in Deutschland und der Blick auf Europa.“

Wenn Sie einen Beratungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Jens Christian Göke vereinbaren wollen, dann rufen Sie jetzt an:030/ 29 77 35 74 2.

Gerne können Sie mir auch eine Kontaktanfrage für einen Beratungstermin schicken.

Einzelheiten zu der Vergütung finden Sie hier.

 

Mit freundlichen Grüßen

RA Jens Christian Göke, LL.M

Berlin, März 2017