Am 09.September 2017 werden in Berlin die Schulkinder eingeschult. Eine aufregende Zeit beginnt für die Erstklässer, doch bereits bald beginnt die Anmeldung für das Schuljahr 2018. Die Anmeldungen finden vom 4. bis 17. Oktober 2017 statt. Die Eltern müssen sich Gedanken machen, welche Schule die beste Schule für ihr Kind ist.
Welche Schule ist von Gesetzes wegen vorrangig? Grundsätzlich richtet sich die Einzugsbereichsschule nach dem Hauptwohnsitz des Kindes, dort wo das Kind gemeldet ist.
5% aller Trennungskinder leben aber im paritätischen Wechselmodell, das heißt die Eltern teilen sich die Betreuung des Kindes hälftig auf. Das Kind pendelt faktisch zwischen zwei Wohnsitzen. Wo ist dann der Hauptwohnsitz des Kindes, der maßgeblich für die Schulanmeldung ist?
Das Bundesverwaltungsgericht löste diese Frage für den Fall, dass ein Elternteil weiterhin in der früheren Familienwohnung wohnt. In diesem Fall, so die Bundesrichter, sei die ehemalige Familienwohnung weiterhin die Hauptwohnung des Kindes, sofern sich die getrennt lebenden, gemeinsame Sorgeberechtigten Eltern nicht über eine andere Hauptwohnung ihres Kindes einigen können.
Zwei Hauptwohnsitze ist melderechtlich nicht möglich.
Doch was passiert, wenn sich getrennt lebende Paare nicht gemeinsam auf eine passende Schule für ihr Kind einigen können, egal ob sie im Wechselmodell das Kind betreuen oder nicht?
Die Frage der Einschulung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern grundsätzlich Einvernehmen herstellen müssen. Die Eltern müssen beide gemeinsam die Entscheidung für die Einschulung auf eine bestimmte Schule treffen. Können sich Eltern in einer solchen Angelegenheit nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil allein übertragen. Maßgeblich ist auch hier das Kindeswohl. Das Gericht wird dabei die tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie die berechtigten Interessen der Beteiligten abwägen und danaach entscheiden, was dem Wohl des Kindes insgesamt am besten entspricht.
Hier sind verschiedene Kriterien zu prüfen:
- Neigungen und Fähigkeiten des Kindes
- Schulkonzepte (Ganztagsschule, Halbtagsschule, weitergehende Angebote)
- organisatorische Fragen (Bringen zur Schule und Abholen, Hortbesuche)
Maßgeblich ist stets der Einzelfall, so dass es eines detaillierten Vortrages bedarf, um das Gericht von seiner Ansicht zu überzeugen.
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