sorgerecht

Wechselmodell

Wie bereits ausgeführt, hat der BGH im Februar diesen Jahres geklärt, dass  die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils möglich ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15).

Um ein Wechselmodell anordnen zu können, muss diese Form der paritätischen Betreuung dem Wohl des Kindes entsprechen.

Das Wohl des Kindes wird nach folgenden anerkannten Kriterien von den Gerichten ermittelt:

  • Erziehungseignung der Eltern
  • Bindungen des Kindes
  • Prinzipien der Förderung und der Kontinuität
  • Beachtung des Kindeswillens

Eine weitere Voraussetzung ist darüber hinaus  die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Der BGH betonte in seiner Entscheidung, dass die praktische Verwirklichung der geteilten Betreuung einen erhöhten Abstimmungs – und Kooperationsbedarf unter den Eltern verlangt, ansonsten besteht die Gefahr, dass die hälftige Betreuung nicht zum Wohl des Kindes ist.

Nun hat das OLG Brandenburg (2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 02.05.2017, 10 UF 2/17) eben diese Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit bei einem Elternpaar überprüfen müssen und kam zu dem Schluss, dass diese in dem zu entscheidenden Fall nicht vorlag.

Die Eltern waren in dem zu entscheidenden Fall nicht so zerstritten, dass sie gar nicht mehr miteinander geredet hätten. Vielmehr waren beide bemüht, Kommunikationsschwächen durch die Wahrnehmung einer Mediation zu überwinden, welche bereits seit fast zwei Jahren mit zwei Terminen pro Monat andauerte und sich wesentlich auf  Fragen des Umgangs bezog.

Trotz dieses Einsatzes hatten die Eltern es nicht geschafft , eine tragfähige Umgangsregelung verbindlich untereinander zu vereinbaren. Ferner war es ihnen trotz der vielen Mediationen nicht gelungen, ein Einvernehmen über die Schulwahl zu finden. Die Eltern übten gemeinsam das Sorgerecht aus. Sie mussten daher auch beide ihre Unterschriften auf den Unterlagen zur Schulanmeldung  leisten. Es ist für Eltern von getrennt lebenden Kindern oder Scheidungskindern eine besondere Herausforderung zu der Frage der Schulanmeldung oder Schulwahl ein Einvernehmen zu erzielen. Zu diesem wichtigen Thema fanden jedoch unter den Eltern keine Gespräche statt. Sie hatten sich hierzu überhaupt nicht verständigt, sondern sich lediglich die Unterlagen zur Schulanmeldung zur Unterschrift vorgelegt. Gemeinsame Überlegungen, welche Schule denn für ihr Kind am besten wäre, haben sich nicht angestellt.

Daraus folgerte der Senat:

„Die für das Wechselmodell erforderliche Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit setzt aber bei beiden Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen und die Erkenntnis voraus, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf (BGH, a.a.O., Rn. 30), was hier offensichtlich nicht gegeben ist.“

Den Antrag, das Wechselmodell anzuordnen, lehnte das Gericht ab.

Für die Entscheidung des Gerichts war besonders der persönliche Eindruck der Eltern während der Anhörung maßgeblich. Häufig leben die Eltern in der kurzen Zeit einer Anhörung ihren gelebten Trennungskonflikt ungefiltert vor, so dass das Gericht wesentliche Schlüsse für die zu entscheidende Frage gewinnen kann. Aus diesem Grunde ist es immer ratsam, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um das Verfahren optimal führen zu können.

Über die rechtlichen Möglichkeiten, die Sie als Eltern bei einem Elternkonflikt im Falle des gemeinsamen Sorgerechts über die Schulanmeldung, Einschulung oder Schulwahl haben, habe ich bereits einen Artikel auf meiner Homepage veröffentlicht.

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