Wenn die Ehepartner sich bei einer Trennung nicht darauf einigen können, wer aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen soll, stellt sich irgendwann unweigerlich die Frage: „Wer darf in der Wohnung bleiben? Oder anders gefragt: „ Wer muss aus der Ehewohnung ausziehen?“ Und „Was kann ich machen, wenn der andere nicht ausziehen will?“ oder “Wie verhalte ich mich, wenn der andere mir mit einem Rausschmiss droht?“

Wichtige Antworten auf wichtige Fragen:

Ich bin alleiniger Mieter. Darf ich meinen Ehegatten bei der Trennung einfach raus werfen? Nein, das dürfen Sie nicht, auch wenn Sie alleiniger Mieter sind.Wer Mieter der Wohnung ist, ist bei der Frage, wer die gemeinsame Wohnung zu verlassen hat, unbeachtlich. Das Gesetz schützt nur den Eigentümer einer Wohnung, nicht jedoch den Mieter.

Darf ich das Wohnungstürschloss austauschen?

Nein, das sollten Sie nicht tun! Zum einen kann das Aussperren eine Nötigung darstellen und strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen, zum anderen hat der ausgesperrte Ehegatte einen unmittelbaren Anspruch, wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehren zu dürfen. Diese Klage auf „Wiedereinräumung des Mitbesitzes“ wird er nach einem solchen Rauswurf in der Regel vor Gericht leicht gewinnen. Jedoch ist man nach dem Gerichtsverfahren in der Regel genauso weit wie vorher, denn die Frage, wer in der gemeinsamen Wohnung alleine nach der Trennung ohne den anderen bleiben darf, wird von dem Familiengericht in diesem Gerichtsverfahren nicht geklärt.

Kann ich meinen Ehepartner verklagen, aus der gemeinsamen Ehewohnung auszuziehen?

Juristisch heißt dieses Verfahren „Wohnungszuweisung“. Zu finden ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1361b Abs. 1 BGB. Voraussetzung für die Zuweisung einer Wohnung an einen Ehegatten ist, dass das Bewohnen der gemeinsamen Wohnung für den Ehegatten, der alleine wohnen möchte, absolut unzumutbar ist. Die Juristen sprechen hier von einer „unbilligen Härte“ Doch was ist das – eine unbillige Härte? Antwort eines Anwalts: Der Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 1361b Abs. 1 BGB ist gesetzlich nicht definiert und ist daher einzelfallbezogen auszufüllen. Und was heißt das? Man muss jeden Fall einzeln genau betrachten und bewerten, ob Streit unter den Eheleuten es rechtfertigen, einen Ehegatten mit einem Gerichtsbeschluss zu zwingen, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Es muss schon einiges vorgefallen sein, um die gemeinsame Wohnung räumen zu müssen. Der übliche Streit bei einer Trennung reicht nicht aus. Aber was dann ? Vereinfacht gesagt: Wer schlägt, fliegt raus ! Bei häuslicher Gewalt reagiert die Polizei in der Regel mit einer sofortigen „Wegweisung“. Der gewalttätige Ehegatten muss die gemeinsame Wohnung sofort verlassen und darf für zwei Wochen nicht mehr zurückkehren. Er hat solange keinen Zutritt zu der Wohnung. In der Regel erlässt die Polizei auch eine Kontaktsperre. In dieser Zeit muss der andere Ehegatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Familiengericht auf Zuweisung der Wohnung stellen, wenn er verhindern will, dass der schlagende Ehegatte trotz Trennung zurückkehrt. Was gibt es noch für Gründe ? Trennung mit Kind und Wohnung. Wenn hier das Wohl von minderjährigen Kindern beeinträchtigt ist, kann eine unbillige Härte vorliegen. Wenn sich die Eltern bei einer Trennung derart ungehemmt streiten, dass die Kinder darunter leiden, dann darf in der Regel derjenige in der Wohnung nach der Trennung bleiben, der für die Kinder die Hauptbezugsperson ist. Bei Trennung mit Kind und Wohnung muss das Sorgerecht und das Umgangsrecht auch noch zusätzlich zu der Wohnungsfrage vor dem Familiengericht geklärt werden. Ansonsten gibt es noch viele Einzelgründe für eine Wohnungszuweisung, die in jedem Einzelfall vorgetragen und vom Gericht bewerten werden müssen, und zwar unter dem Blickwinkel einer „unbilligen Härte“. Dies in der gebotenen Eile herauszufinden, ist oft nicht leicht, gerade in Anbetracht der Bedeutung der Entscheidung. Denn derjenige, der die Wohnung verlässt, muss viele Mühen und Kosten aufbringen, um schnell eine neue Wohnung zu finden, was in Berlin in Anbetracht des angespannten Wohnungsmarkt und der steigenden Mieten in der Regel nicht leicht sein dürfte. Gegenwärtig können die Mieten für neue Wohnungen in Berlin wesentlich teurer sein als Bestandsmieten.

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RA Jens Christian Göke, LL.M

Berlin, September 2017