Im Rahmen einer Beschwerde wegen einer nicht bewilligten Verfahrenskostenhilfe hat das OLG Bremen entschieden, dass es zur Begründung eines Anfangsverdachts für ein Vaterschaftsverfahren nach den §§ 1599ff. BGB genügt, wenn die Kindesmutter (mehrfach) mitteilt, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater sei, was sie hinterher allerdings bestritt. Zwar kann ein Anfechtungsantrag nicht auf bloße Gerüchte, Vermutungen oder unbestimmte Äußerungen Dritter gestützt werden, jedoch konnte der Antragsteller bei Beweisantritt konkret vortragen, dass und wann die Kindesmutter (gegenüber seiner neuen Lebensgefährtin) seine leibliche Vaterschaft in Abrede gestellt hat. Nach Ansicht des OLG Bremen bedurfte es somit keiner weiteren Einzelheiten mehr, was nähere Details der Gesprächssituation betraf.
(OLG Bremen, Beschl. vom 02.03.2012, Az.: 4 WF 20/12)

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