Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass zwar Art, Ort und Zeit des Umgangs hinreichend genau geregelt sein müssen, damit ein Umgangstitel nach § 89 I FamFG vollstreckbar ist, weitere Modalitäten wie Abholen oder Hinbringen jedoch nicht.

Zudem findet eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Vollstreckungsverfahren nicht statt, sondern die Vollstreckung baut hier grundsätzlich auf die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren auf.
(BGH, Beschl. v. 01.02.2012, Az.: XII ZB 188/11)

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