Gerichtliche Abänderung nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BG.
Das OLG Celle hat eine bemerkenswerte Entscheidung zur elterlichen Sorge bei nichtehelichen Kindern getroffen. So können bis zur gesetzlichen Neuregelung auf Antrag des bisher nicht sorgeberechtigten nichtehelichen Vaters auch lediglich Teile der Sorge auf beide Eltern gemeinsam übertragen werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Kindeseltern vorliegt. Eine derartige Vereinbarung kann zudem nicht „aufgekündigt“ oder „angefochten“ werden. Eine Gerichtsentscheidung, die auf Grundlage einer einvernehmlichen Erklärung beider Elternteile ergangen ist, kann nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB abgeändert werden.

Im zu entscheidenden Fall begehrte der Kindesvater die Übertragung der gesamten elterlichen Sorgen einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Ursprünglich wurde zwischen den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter vereinbart. Die vom Vater angestrebte „Aufkündigung“ lehnte das OLG ab und eine gerichtliche Abänderung der Regelung ist gem. § 1696 BGB nur bei triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen möglich. Eine entsprechende Veränderung der Situation wurde durch das Gericht jedoch nicht festgestellt.
(OLG Celle, Beschl. v. 12.08.2011, Az.: 10 UF 270/10)

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