Dass der Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht eines nichtehelichen Vaters auch nach der der BVerfG-Entscheidung kein „Selbstäufer“ sein muss, hat nach anderen Obergerichten nun auch das Berliner Kammergericht klargestellt.
In diesem Fall wurde einem nichtehelichen Vater sein Antrag auf das gemeinsame Sorgerrecht verwehrt, da sein bisheriges Verhalten nach Ansicht des Gerichtes gleich aus mehreren Gründen Zweifel daran aufkommen ließ, dass ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl entsprechen würde. So nahm er wiederholt Umgangstermin gar nicht oder verspätet wahr, die einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung festgelegt wurden. Dadurch verletzte er nicht nur seine Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 II BGB, sondern darüber hinaus auch seine Umgangspflicht aus § 1684 I HS. 2 BGB. Hinzu kam, dass er seiner (Bar-) Unterhaltspflicht aus § 1603 II S. 1 BGB nicht im gebotenem Maße nachkam. Das KG kam (wie vorher schon das OLG Köln, 01.02.2011, Az.: 4 WF 184/11) zu dem Ergebnis, dass die Übertragung von Mitverantwortung an einen nichtverheirateten Vater nicht dem Kindeswohl entsprechen kann, wenn dieser bisher kaum Kontakte zu seinem Kind gepflegt hat und durch Nachlässigkeit bei der Unterhaltszahlung zudem auch in Kauf nimmt, dass wirtschaftlichen Grundlagen für die Existenz des Kindes gefährdet sind bzw. diese nur durch das Eingreifen der Allgemeinheit sichergestellt werden kann.
Als Randnotiz sein noch vermerkt, dass die Mutter bereits vor Geburt des Kindes eine privatschriftliche Erklärung abgegeben hat, wonach sie die Sorge für ein etwaiges Kind zusammen mit dem Kindesvater ausüben wolle. Diese Erklärung war jedoch unbeachtlich, da eine derartige Sorgeerklärung öffentlich zu beurkunden ist.
(KG Berlin, Beschluss vom 23.02.2012, Az.: 17 UF 375/11)
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