Der BGH hatte einen interessanten Fall zu entscheiden, in dem eine Frau auf einer Party außerehelichen sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann hatte, aus dem ein Kind hervorging, wovon die Frau zumindest keine positive Kenntnis hatte. Erst ein Abstammungsgutachten 10 Jahre nach der Scheidung ergab, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist. Der Mutter wurde daher der Ehegattenunterhalt von urspünglich 1.500 € auf 400 € herabgesetzt. Der BGH bestätigte diese Entscheidung, da die Ehefrau es über all die Jahre hinweg unterlassen hatte, ihren Mann zumindest über den „Fehltritt“ und den sich daraus ergebenden Zweifeln an der biologischen Vaterschaft in Kenntnis zu setzen, insbes. bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung und dem Empfang der Unterhaltszahlung. Aus Sicht des BGH bedurfte es keiner ausdrücklichen Leugnung der außerehelichen Vaterschaft durch die Ehefrau, da sie die außereheliche Vaterschaft zumindest für möglich gehalten hat und den Ehemann daher mit bedingtem Vorsatz in dem Glauben ließ, nur er sei der Vater. In dieser für ihn elementaren persönlichen Frage hat sie gravierend in seine Lebensplanung eingegriffen und seiner autonomen Entscheidung entzogen. Die Verletzung ehelicher Solidarität hatte daher ein derartiges Ausmaß, dass die Annahme einer offensichtlichen Schwere ihres Fehlverhaltens gerechtfertigt war.

Eine Rechtsausübungssperre nach §§ 1599 I, 1592 Nr. 1 BGB kam im Übrigen nicht in Betracht, da der Einwand des § 1579 Nr. 7 BGB nicht die rechtliche Abstammung des Kindes, sondern die Verfehlung des Unterhaltsberechtigten voraussetzt. Einer Vaterschaftsanfechtung bedarf es insoweit nicht.
(BGH, Urt. vom 15.02.2012, Az.: XII ZR 137/09)

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