Vor dem Berliner Kammergericht hat bereits das OLG Köln in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt, dass der Antrag eines nichehelichen Vaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts nach der BVerfG-Entscheidung zum § 1626a BGB beileibe kein „Selbstläufer“ sein muss, vor allem nicht für Väter, die sich ihrem Kind gegenüber grob verantwortungslos verhalten.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vater seit Geburt des Kindes keinerlei Unterhaltszahlungen geleistet. Seiner Umgangspflicht kam er sogar trotz Aufforderungen des Jugendamtes so gut wie gar nicht nach. Der letzte Kontakt lag bereits 2 Jahre zurück. Dementsprechend kam das Gericht zu der Auffassung, dass eine Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter Kindeswohlgesichtspunkten erst dann in Betracht kommen kann, wenn der Vater mit dem Kind, seinen Bedürfnissen und seinem Alltag vertraut geworden ist. Erst wenn eine begleitete Umgangsregelung etabliert und mit Erfolg absolviert ist, kann eine erneute Prüfung dahingehend erfolgen, inwieweit eine gemeinsame elterliche Sorge kindeswohldienlich ist.
(OLG Köln, 01.12.2012, Az.: 4 WF 184/11)

Alle Informationen, um schnell und unkompliziert mit mir in Verbindung zu treten finden Sie unter Kontakt.