Im Jahr 2022 lag die Anzahl an Opfern häuslicher Gewalt bei 240.547 Personen. Damit sich Opfer gegen solche Taten besser zur Wehr setzen können oder Täter gegebenenfalls abgehalten werden können, die Taten erst zu begehen, trat am 11.12.2001 das Gewaltschutzgesetz in Kraft. Es schützt Opfer häuslicher Gewalt.

Dabei sind unter häuslicher Gewalt alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, egal ob die Taten innerhalb oder außerhalb der häuslichen Gemeinschaft erfolgen, gemeint. Auch psychische Gewalt ist davon erfasst, wie beispielsweise Drohungen oder andere unzumutbare Belästigungen. Es umfasst also sowohl Gewalt in Paarbeziehungen, als auch zwischen anderen Familienangehörigen. Für Kinder gilt das Gewaltschutzgesetz nicht, dort gelten die speziellere Regelungen aus dem Kindschafts – und Vormundschaftsrecht.

Durch das Gewaltschutzgesetz ist es unter anderem möglich, die eigene Wohnung weiter nutzen zu können, ohne diese mit dem Täter teilen zu müssen. Der Täter muss die Wohnung dann verlassen, auch wenn das Opfer nicht im Mietvertrag steht. Darüber entscheidet grundsätzlich das örtliche Amtsgericht auf Antrag der verletzten Person. Steht das Opfer nicht im Mietvertrag, kann das Gericht jedoch höchstens für 6 Monate die alleinige Nutzung anordnen. Diese Frist kann dann nochmals um maximal 6 Monate verlängert werden, wenn das Opfer noch keine passende Alternative Wohnmöglichkeit gefunden hat.

Soll ein Antrag auf alleinige Nutzung der Wohnung gestellt werden, ist dafür unter anderem auch Voraussetzung, dass spätestens drei Monate nach der Tat dem Täter der Antrag auf alleinige Nutzung der Wohnung schriftlich zugegangen ist.

Des weiteren sind bei Fällen häuslicher Gewalt auch Schutzanordnungen möglich, also Verbote für den Täter, wie:

  • Sich der Wohnung der verletzten Person in einem bestimmten Umkreis zu nähern oder diese zu betreten
  • Sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält
  • Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen
  • Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen

Auch solche Schutzanordnungen werden beim Gericht beantragt. Da Schutzanordnungsverfahren meist schnell vollzogen werden müssen, ist ein Eilantrag zu stellen, dabei kann dann unter anderem auch davon abgesehen werden den Täter anzuhören, sofern der Antragsteller die Eilbedürftigkeit glaubhaft darlegen kann. Wenn also das Opfer glaubhaft dem Gericht zeigen kann, dass die Sache von hoher Dringlichkeit ist, wird dem Eilantrag vorerst stattgegeben.

Bei Zuwiderhandlungen des Täters gegen die Schutzanordnungen kann ein Ordnungsgeld oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Des Weiteren kann nun direkt der Gerichtsvollzieher herangezogen werden, der bei Widerstand Gewalt anwenden und sich dazu der Polizei bedienen kann.

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