Eine Inobhutnahme des Kindes ist für viele Familien eine sehr prägende Erfahrung und nicht immer sind diese Inobhutnahmen auch rechtmäßig. So hat auch das Verwaltungsgericht München am 04.04.2023 entschieden (M 18 K 18.5285). Dem Gericht lag ein Fall vor, in welchem das Jugendamt das Kind sorgeberechtigter Eltern in Obhut genommen hat und erst einen Tag nach der Inobhutnahme das Gericht über diese informiert hat. Noch vor Klageerhebung wurde die Inobhutnahme bereits wieder aufgelöst und durch Hilfen zur Erziehung ersetzt.

Grund für die Inobhutnahme war, dass das Jugendamt von dem Wunsch der Trennung des Kindesvaters von der Kindesmutter erfahren hat und die Angst bestand, die Mutter könnte höchst agressiv auf diese reagieren. Daher wurde das Kind am Tag der Trennung in Obhut genommen. Das Jugendamt wusste jedoch bereits 19 Tage vor der Inobhutnahme von der bevorstehenden Trennung der Sorgeberechtigten und hatte somit grundlegend Zeit das Familiengericht anzurufen.

Die Kindesmutter begehrte nun die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme. Zu recht, wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Eine Inobhutnahme muss den Personensorgeberechtigten grundlegend vorher bekannt gegeben werden, damit danach die Möglichkeit des Widerspruchs besteht und die Eltern gegebenenfalls angehört werden können. Bei einer Inobhutnahme handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Sorgerecht, welcher nicht einfach so vollzogen werden kann. Nach der möglichen Anhörung entscheidet das Familiengericht dann über den sorgerechtlichen Eingriff gegenüber den Sorgeberechtigten, nicht jedoch über die Rechtmäßigkeit als solche.

Lediglich in besonders akuten Gefährdungssituationen kommt eine Inobhutnahme auch ohne vorherige Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung in Betracht. Es gilt also festzustellen, ob eine Entscheidung des Gerichts noch rechtzeitig hätte erlangt werden können, um eine Kindeswohlgefährdung zu verhindern. Bloße Vermutungen genügen dabei nicht.

Vorliegend wusste das Jugendamt bereits 19 Tage vor der Inobhutnahme von der möglichen Eskalationsgefahr und hätte das Familiengericht bereits anrufen können, es hätte alsp auch in einem Eilverfahren die Kindeswohlgefährdung abgwendet werden können. Die Inobhutnahme war also rechtswidrig, so auch das VG München.

Sollten Sie Fragen oder Beratungsbedarf bezüglich einer rechtswidrigen Inobhutnahme haben, können Sie gerne einen Beratungstermin mit Rechtsanwältin Frau Burkert-Eulitz vereinbaren. Rufen Sie uns gerne an unter 030 / 29 77 35 74 2 oder schreiben Sie uns jetzt eine E-mail unter info@kanzlei-goeke.de.