Wie an dieser Stelle bereits berichtet, wurde Anfang letzten Jahren ein Kabinettsentwurf für ein neues Mediationsgesetz vorgestellt. Nach Verabschiedung durch den Bundestag, anschließenden Verhandlungen im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat gibt es nun ein Mediationsgesetz, das unmittelbar nach der amtlichen Veröffentlichung in Kraft tritt und folgende Eckpunkte hat:
– Freiwilligkeit der Teilnahme am Mediationsverfahren
– Autonomie und Eigenverantwortlichkeit der Parteien
– Neutralität, Unabhängigkeit und fehlende Entscheidungsbefugnisse des Mediators
– Vertraulichkeit des Verfahrens (einschl. eines Zeugnisverweigerungsrechts für den Mediator).
Die schon jetzt praktizierten gerichtsinternen Mediationsverfahren werden in ein sog. erweitertes Güterichtermodell überführt, welches als zusätzliche Konfliktlösungsoption für die Beteiligten gesetzlich verankert wird. Ein solcher Güterichter hat keinerlei Befugnis, über den Streit zu entscheiden, er kann alle Möglichkeiten der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation nutzen, ohne jedoch die Stellung eines Mediators einzunehmen. Er kann jedoch Prozessakten einsehen und Vergleiche gerichtlich protokollieren.
Eine weitere Neuerung besteht in der Vertraulichkeit der Güteverhandlung. Ein Protokoll wird nur aufgenommen, wenn alle Parteien dies beantragen. Die Verhandlung kann – wie dies auch schon der jetzigen Rechtslage entspricht – unter Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgen.
Zudem werden die Anforderung an die Qualifikation eines Mediators präzisiert, die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ gesetzlich verankert und das BMJ wurde ermächtigt, in einer Rechtsverordnung hierfür verbindliche Standards festzulegen.
Nicht unerwähnt bleiben sollte auch die den Ländern eingeräumte Möglichkeit, Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Erlaß oder Ermäßigung von Gerichtsgebühren zu fördern.
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