Viele selbstständige Unternehmer oder Freiberufler führen ihr Unternehmen zusammen mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, ohne dass vorher ein Ehevertrag geschlossen wurde. Dies ist aber dringend notwendig, wie spätestens seit dem BGH-Urteil vom 09.02.2011 (Az.: XII ZR 40/09) deutlich geworden sein dürfte. Seit dieser Entscheidung ist nun auch höchstrichterlich geklärt, dass im Fall einer Scheidung auch die immateriellen Werte eines Unternehmens beim Zugewinnausgleich einbezogen werden. Hierzu werden etwa Dinge wie Kundenstamm, Ruf des Unternehmens oder eine gute Lage des Firmengebäudes gezählt. Solche Wertsteigerungen müssen bei einer Scheidung finanziell ausgeglichen werden, bei fehlender Liquidität kann dies im Ernstfall bis zu einem Zwangsverkauf gehen.

Ein solcher immaterieller Unternehmenswert ist natürlich nur schwer in konkreten Zahlen zu beziffern, als Berechnungsmethode schlägt der BGH hier vor,  90% des Durchschnittsgewinns der letzten 3 Jahre vor Einreichung des Scheidungsantrags anzusetzen. Gerade bei Familienunternehmen, in denen der Erfolg ja oft auf dem Einsatz des anderen Ehegatten beruht, und dies nicht nur, weil dieser etwa die Buchhaltung übernommen hat, sondern dem Unternehmer auch der Rücken freigehalten wurde, ist im Scheidungsfall ein fehlender Ehevertrag oft hochproblematisch. Bei den entsprechenden Verbänden sind viele Fälle bekannt, wo nach einer Unternehmensübergabe an die nächste Generation deren Ehe in die Brüche ging und der Betrieb sowie die Altersvorsorge der übergebenden Generation gleich mit. Dies nur aufgrund eines fehlenden Ehevertrages.

Hier wird von vielen Fachanwälten und Notaren der rechtzeitige Abschluss eines Ehevertrages dringend empfohlen. In diesem können beispielsweise eine Gütertrennung, Modifizierungen der Zugewinngemeinschaft oder auch der vollständige Ausschluss des Unternehmens vom Zugewinnausgleich vereinbart werden. Soll das Unternehmen jedoch beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden, kann im Vertrag etwa die genaue Bewertungsmethode festgelegt oder alternativ auch ein pauschaler Ermittlungsansatz festgelegt werden, um entsprechende Streitigkeiten nach Auflösung der Ehe von vornherein auszuschließen.

Das einzig verbleibende Problem dürfte dann nur noch darin bestehen, den anderen Ehepartner für den Abschluss eines solchen Vertrages zu begeistern. Aber immerhin sollen nach Auskunft von Experten Unternehmer im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ja eine geringere Hemmschwelle haben, ihre Projekte einer Risikoanalyse zu unterziehen.

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