Nun gibt es eine weitere interessante Entscheidung in der noch verbleibenden Zeit bis zur gesetzlichen Neuregelung des gemeinsamen Sorgerechts für nichteheliche Kinder. Das OLG Braunschweig stellte klar, dass für den nichtverheirateten Vater ein Antrag auf die gemeinsame elterliche Sorge auch nach der BVerfG-Entscheidung nicht unbedingt ein „Selbstläufer“ sein muss und das Gericht immer eine positive Kindeswohlprüfung vornimmt.
Im vorliegenden Fall wurde dem Vater in der ersten Instanz zunächst das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen, die Mutter legte hiergegen jedoch Beschwerde ein, da dieses aus ihrer Sicht nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Das OLG gab der Beschwerde statt. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass es trotz eines funktionierenden Umgangs keine am Kindeswohl orientierte Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern gibt und die Mitsorge Konflikte über Kindesbelange somit nur verstärkt. Diese unüberbrückbaren Differenzen waren aus der Sicht des Gerichts vom Vater verschuldet. Er fühle sich der Mutter überlegen, bringe Dritten gegenüber sein Missachtung der Mutter zum Ausdruck und missbrauche seinen Sohn als Nachrichtenüberbringer an die Mutter. Dieser wiederum reagiere auf die massiven Elternkonflikte altklug, gekünstelt und nur scheinbar souverän. Das Gericht hielt daher die Befürchtungen der Mutter, dass sie dem Vater bei einem gemeinsamen Sorgerecht dessen Vorhaben und Einflussnahmen nichts mehr entgegenzusetzen könnte, für berechtigt. Die elterlichen Konflikte würden sich dann nur noch verschärfen und der Sohn würde dadurch weiter belastet.
(OLG Braunschweig, Beschl. vom 09.03.2012, Az.: 2 UF 174/11)
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