Abzug von Tilgungsleistungen beim Kindesunterhalt: BGH, Beschluss vom 9.3.2022 – XII ZB 233/21

Berücksichtigung von Tilgungsleistungen beim Kindesunterhalt: BGH, Beschluss vom 9.3.2022 – XII ZB 233/21

Bei getrenntlebenden Eltern ist zumeist ein Elternteil den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig und muss monatlich für jedes Kind einen Betrag zahlen, der die Kosten für sämtliche kindliche Bedürfnisse vom Wohnraum bis zur Freizeitgestaltung decken soll. Weil Kinder noch nicht dazu in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, geht man von einer sogenannten „gesteigerten Unterhaltspflicht“ der Eltern aus. Sie müssen daher große Teile ihres Einkommens für den Kindesunterhalt aufbringen. Ihnen verbleibt jedoch ein „Selbstbehalt“ – also ein Betrag, der die Kosten ihrer eigenen Lebenshaltung decken soll. Insbesondere muss die eigene (angemessene) Miete bezahlt werden können. Als nicht notwendig wird es erachtet, eigenes Vermögen aufzubauen, solange nicht der Kindesunterhalt gesichert ist – der Aufbau eigenen Vermögens darf also nicht zulasten der Kinder gehen.

Interessant ist daher der Fall, wenn nicht zur Miete gewohnt wird, sondern eine Wohnimmobilie zur Selbstnutzung abbezahlt wird. Die monatlich anfallenden Tilgungs- und Zinsleistungen finanzieren einerseits den eigenen Wohnraum sowie auch eine monatliche Miete es tun würde. Zugleich wird aber Vermögen aufgebaut. Was gilt also in einem solchen Fall?

Dies hatte der BGH nun zu entscheiden. Der Antragsteller war Träger der Unterhaltsvorschusskasse und begehrte, dass der Antragsgegner für seine Kinder ab März 2021 den vollen Mindestunterhalt selber zahlen muss. Hiermit war der Antragsteller nur teilweise erfolgreich.

Der unterhaltspflichtige Vater hatte eine Wohnung zur Selbstnutzung erworben. Der Wohnwert dieser Wohnung lag bei 350 EUR – diesen Betrag hätte man als monatliche Miete für eine solche Wohnung zahlen müssen. Da er jedoch als Eigentümer eine Miete in dieser Höhe nicht zahlen muss, erspart er sich diese finanziellen monatlichen Kosten der Unterkunft. Er hat also 350,00 € mehr im Monat zur Verfügung, die zur Berechnung seiner Unterhaltspflicht herangezogen werden können. Er hat also aus der Sicht des unterhaltsberechtigtes Kindes einen Wohnvorteil durch die Nutzung einer Immobilie, die in seinem Eigentum steht.  Dem Unterhaltsschuldner muss man aber zugestehen, dass er zur Anschaffung seines Wohneigentums einen Kredit bei einer Bank aufgenommen hat. Die Zins- und Tilgungszahlungen, die monatlich zur Abbezahlung dieses Immobilienkredites geleistet werden mussten, beliefen sich im vorliegenden Fall auf nur 322,50 EUR und setzten sich, wie üblich zusammen, aus Zinszahlungen an die Bank und Tilgungsleistungen zur Rückzahlung des aufgenommenen Darlehens.  Während die Zinsen, vergleichbar wie Mietzahlungen, die Vergütung für die Überlassung des Kredites sind, mindern die Tilgungszahlungen jedoch den Betrag, den der Kreditnehmer der Bank zur Rückzahlung schuldet. Seine Tilgungszahlungen erhöhen also sein Vermögen.

Der BGH musste nun entscheiden, ob diese „Wohnkosten“ in voller Höhe von 322,50 €, also Zins- UND Tilgungszahlung,  von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Vaters abgezogen werden konnten.  Da hier jedoch nicht nur der Lebensbedarf mit den 322,50 EUR gedeckt, sondern zugleich Vermögen aufgebaut wurde, war nicht eindeutig, ob der Tilgungsanteil auch zu Lasten der Kinder bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens abzugsfähig war.

Der BGH verwies zunächst darauf, dass die Berücksichtigungsfähigkeit solcher Verbindlichkeiten im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln seien. Auf der einen Seite besteht die o.g. gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern, aufgrund derer diesen viel zugemutet werden kann, um das Existenzminimum ihrer minderjährigen Kinder sicherzustellen. Andererseits ist anzuerkennen, dass durch Zins- und Tilgungsleistungen für eine Wohnimmobilie zur Selbstnutzung nicht nur Miete eingespart wird, sondern ggf. auch ein einkommenserhöhender Wohnvorteil erbracht wird, weil eine Miete, hier im vorliegenden Fall 350,00  €,  sogar teurer wäre.  Dadurch, dass er seine Wohnung vorliegend aber erwarb, zahlte er nur Kredite in Höhe von 322,50 EUR monatlich ab.  Trotz dessen, dass es sich auch um eine Vermögensbildung handelte, ging diese nicht „zulasten“ der Kinder.  Sollten jedoch  die monatlichen Zahlungen an die Bank den Wohnvorteil übertreffen, dann ist dem Unterhaltsschuldner zuzumuten, bei der Bank um eine Streckung oder Reduzierung der Tilgungsleistungen anzufragen, damit die Kinder zumindest Mindestunterhalt erhalten können.  Die Reduzierung der Schulden darf also nicht zu Lasten der Kinder gehen.

Die Kreditraten in Höhe von monatlich 322,50 EUR konnten dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Antragsgegners also abgezogen werden. Der für Unterhaltzahlungen zur Verfügung stehende Betrag war damit nicht hoch genug, um den Mindestunterhalt für beide Kinder zu zahlen.

Wenn Sie eine Beratung zu Ihren Rechten und Pflichten in Bezug auf Kindsunterhalt nach Ihrer Trennung wünschen, dann rufen Sie mich doch zur Vereinbarung eines Termins unter 030/29 77 35 74 2 an oder Sie schreiben mir eine E-mail an info@kanzlei-goeke.de. Hierzu können Sie auch mein Kontaktformular nutzen.

RA Jens Christian Göke, LL.M. – Anwalt in Berlin-Schöneberg

 

 

2023-06-06T09:35:26+02:00
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