Wenn Eheleute sich trennen, stellt sich stets die Frage nach der Verteilung der Haushaltsgegenstände.
Das OLG Hamburg hatte hierzu nun folgendes zu entscheiden: Nach der Trennung der betreffenden Eheleute lebte die Mutter mit den zwei gemeinsamen Söhnen weiter in der Ehewohnung und betreute die Kinder dort; der Vater war ausgezogen und lebte mit seiner neuen Partnerin zusammen. Als Taxiunternehmer besitzt er u.a. einen PKW, das stets als Familienauto genutzt wurde. Dies ist eines der fünf Autos (zwei davon sind Taxen), über die er insgesamt verfügt und wurde vor dem Antrag der Ehefrau von der neuen Partnerin des Ehemannes genutzt. Mit ihrem Antrag begehrte die Ehefrau schließlich die Verpflichtung ihres Ehemannes dazu, ihr den PKW zur alleinigen Nutzung zu überlassen, da sie ihn für die Betreuung der Kinder benötigte.
Für die Verteilung von Haushaltsgegenständen nach einer Trennung von Eheleuten sieht das Gesetz zunächst einen „einfachen“ Grundsatz vor: Jede/r bekommt das, was ihm/ihr gehört (§ 1361a I S.1 BGB). Hierzu gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn der andere Ehegatte/die andere Ehegattin einen bestimmten Gegenstand zur Führung des neuen Haushalts benötigt und die Überlassung im konkreten Fall auch der „Billigkeit entspricht“, muss dieser Gegenstand ihm oder ihr zum Gebrauch überlassen werden (§ 1361a I S.2 BGB). Eine solche Ausnahme musste im vorliegenden Fall gegeben sein, damit die Ehefrau die Gebrauchsüberlassung erzielen konnte.
Nach übereinstimmender Ansicht des erstinstanzlichen sowie Beschwerdegerichts stellte das Familienauto einen Haushaltsgegenstand dar. Es lief zwar über die Firma des Ehemannes; dies war jedoch unerheblich, da es ausschließlich zu privaten familiären Zwecken genutzt wurde.
Die Gerichte mussten sich zudem damit befassen, ob das Auto auch dem Ehemann „gehörte“, da es im Rahmen eines Kreditvertrages ggf. unter Eigentumsvorbehalt erworben wurde – der Vater also noch gar nicht Eigentümer war. Hierzu wurde durch das OLG angeführt, dass das Eigentum nicht zwingend erforderlich sei. Ausreichend sind auch gemietete, geleaste oder geliehene Haushaltsgegenstände.
Zudem konnte das Gericht bejahen, dass die Ehefrau den Haushaltsgegenstand „benötigte“. Ausschlagend hierfür sind waren die Bedürfnisse der Kinder: Das Familienauto diente für Einkäufe, Arztbesuche und die Betreuung der Söhne – sie wurden mit dem Pkw etwa zu Freizeitaktivitäten gebracht und von diesen abgeholt.
Schließlich war es dem Ehemann auch zumutbar, das Familienauto der Ehefrau zu überlassen, da er sogar mehrere Autos besaß.
Im Ergebnis lagen also alle Voraussetzungen vor, sodass die Ehefrau vom Ehemann die Gebrauchsüberlassung des Familienautos als Haushaltsgegenstand verlangen konnte.
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