In dem Sachverhalt ging es um eine deutsche Staatsangehörige und einen syrischen Staatsangehörigen, die beim Standesamt die Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beantragten. Zu diesem Zwecke legten sie eine Heiratsurkunde vor, die von der Registrierungsbehörde des Mexikanischen Bundesstaats Baja California Sur ausgestellt worden war. Die Urkunde war zudem versehen mit einer Apostille (einer Beglaubigungsform im internationalen Rechtsverkehr), einem Auszug aus dem Heiratsregister und einer Vereinbarung über die Gütertrennung. Die Eheschließung war in Mexiko in Abwesenheit der Beteiligten durch zwei dort ansässige, den Beteiligten persönlich nicht bekannte Vertreter erfolgt. Diesen war zuvor jeweils eine in Deutschland notariell beglaubigte „Sondervollmacht“ in englischer und in spanischer Sprache erteilt worden. Gemäß dieser konnten sie den jeweils namentlich benannten „bei der Ausführung eines Ehevertrages“ vertreten. Die Vollmachten waren beglaubigt unterzeichnet von jeweils zwei anwesenden Zeugen.
Das Standesamt in Deutschland legte die beantragte Beurkundung aufgrund von Zweifeln dem Amtsgericht vor.
Nachdem das Verfahren die Instanzen bis zum BGH durchlief, entschied dieser wie folgt: Die Beteiligten hatten die Ehe in Mexiko wirksam geschlossen. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB erfordert die wirksame Eheschließung, dass die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt seien, in dem die Eheschließung vorgenommen wurde. Für eine Eheschließung mittels Stellvertretung sei der Ort der Trauungshandlung maßgeblich. Vorliegend war nach dem Ortsrecht eine Eheschließung durch Stellvertretung – auch im Falle eines Auftretens von Stellvertretern für beide Ehegatten – gestattet. Die Anerkennung der Ehe im deutschen Inland könne auch nicht unter Berufung auf den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) versagt werden. Dies kommt zum Ausdruck in der Anknüpfung an die Ortsform, die Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB vornimmt und damit verdeutlicht, dass es dem Gesetz mehr auf die Wirksamkeit des Geschäfts im Allgemeinen ankommt als auf die Einhaltung deutscher Formvorschriften. Vorliegend könne auch kein Fall der unzulässigen Vertretung im Willen angenommen werden, bei der dem Vertreter die Entscheidung über die Ehe oder über die Auswahl des Ehepartners überlässt, sondern lediglich die zulässige Vertretung in der Abgabe der Erklärung. Das Standesamt müsse daher die Erklärung betreffend der Bestimmung des Ehenamens beurkunden. Die Beteiligten haben die Ehe wirksam geschlossen, da sie dies übereinstimmend gewollt haben und die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen sowohl, nach mexikanischem, als auch nach inländischem Rechtsverständnis vorlagen.
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – XII ZB 309/21
Mit freundlichen Grüßen
RA Jens Christian Göke, LL.M.