Der dem Finanzgericht zugrunde liegende Fall drehte sich um zwei verheiratete Männer (= Kläger), die 13.000 Euro für die Dienste einer Leihmutter in den USA zahlten. Diese im Kontext der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen machten die Kläger als außergewöhnliche Belastungen geltend, was vom Finanzamt abgelehnt wurde, da Leihmutterschaft in Deutschland nach dem ESchG verboten sei.

Gegen die Ablehnung ging das Ehepaar mittels einer Klage vor. Begründend führten sie an, dass ihre ungewollte Kinderlosigkeit sich aus der Natur ihrer männlich gleichgeschlechtlichen Beziehung ergebe, wobei dies von der WHO als Krankheit anerkannt sei. Dies stelle eine schwere Belastung dar, die bei einem Kläger sogar zu einer psychischen Erkrankung geführt habe. Die Anerkennung der Aufwendungen unter Verweis auf das ESchG zu versagen sei nicht zu rechtfertigen, da das ESchG selbst nicht verfassungsgemäß sei.

Dies sah das Finanzgericht anders und wies die Klage ab. Eine Anerkennung der Aufwendungen könne nur erfolgen, soweit diese in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und den Richtlinien der Berufsordnung für Ärzte vorgenommen werden. Dies sei hier nicht der Fall – nach dem ESchG sei eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis nicht erlaubt. Dabei hielt das Finanzgericht die Regelungen des ESchG auch für verfassungsgemäß, da der Gesetzgeber sich innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt habe. Die Regelungen verfolgen den Zweck, potentiellen Konfliktsituationen für die seelische Entwicklung des Kindes, die aus einer gespaltenen oder Ersatzmutterschaft resultieren können, vorzubeugen. Daher könne der etwaige Eingriff in das Recht des Klägers auf „reproduktive Autonomie“ – hergeleitet teils aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Schutz der Familie oder der allgemeinen Handlungsfreiheit – verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. Weiter sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht zu erblicken, da das Verbot jegliche Beziehungen, unabhängig davon ob diese heterosexuell oder homosexuell sind, betreffe.

Finanzgericht Münster vom 07.10.2021 – 10 K 3172/19 E

Mit freundlichen Grüßen

RA Jens Christian Göke, LL.M.