Wenn der/die neue Partner*In getrennt lebender Eltern plötzlich Bilder des eigenen Kindes auf Social Media postet, kann dies in vielen getrennt lebenden Familien zu Konflikten führen. Dann stellt sich jedoch die Frage, wie damit umgegangen werden kann.

Veröffentlichung von Bildern als Teil der gemeinsamen Sorge

Möglichkeit der Übertragung der Alleinsorge

Ist einer der Elternteile mit dem Veröffentlichen nicht einverstanden, kann er beim Gericht einen Antrag auf die Übertragung der alleinigen Sorge in diesem Teilgebiet beantragen. Diese Übertragung der Sorge ist nur möglich, wenn es bei der Sache nicht um die Alltagssorge geht, sondern die Sache gemäß § 1628 BGB von erheblicher Bedeutung für das Kind ist und somit in die gemeinsame Sorge eingreift. Es muss also im Vorfeld geprüft werden, ob die Veröffentlichung von Bildern des Kindes eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind ist. Nur in diesem Fall bedarf es der Einwilligung des anderen Elternteils.  Diese Bewertung hatte auch das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vorzunehmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.7.2021 – II-1 UF 74/2). Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich sei und die Veröffentlichung von Bildern eine erhebliche Bedeutung für das Kindswohl hat.

Das OLG Düsseldorf stellt hierzu fest:

„Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite, um deren rechtliche Abwehr es geht, hat schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder (zu dieser Voraussetzung für die Anwendung des § 1628 BGB: BGH, FamRZ 2017, 1057, Rn. 20). Das ergibt sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit. Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, ist unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung ist kaum kontrollierbar. Eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 02.11.2016, JAmt 2017, 27, 30). Die Kinder werden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiert spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre. Damit ist die Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB erreicht.“

Ferner bezieht sich das Gericht auch auf § 22 KunstUrhG Grundsätzlich ist für die Veröffentlichung von Bildern Minderjähriger im Internet gemäß § 22 KunstUrhG die Einwilligung beider Elternteile erforderlich.

Zum anderen folgt das Einwilligungserfordernis aus Art 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO. Die Verwendung von Fotografien unterfällt den Gewährleistungen der DSGVO (MünchKommBGB/Rixecker, BGB, 8. Auflage, Anhang zu § 12 Rn. 156). Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung gemäß Art 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO erfordert die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern als Träger der elterlichen Verantwortung (vgl. Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 3. Auflage, Art. 8 DSGVO Rn. 20).

Soll also ein Bild hochgeladen werden,  muss der Elternteil einen Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis für diese Veröffentlichung  beantragen, wenn der andere Elternteil mit der Veröffentlichung nicht einverstanden ist.

Das gleiche gilt auch, wenn man gegen die Veröffentlichung eines Bildes durch einen Dritten, wie zBsp. der Partner*In des anderen Elternteils vorgehen möchte. Ist der andere Elternteil mit der Löschung nicht einverstanden, muss der Elternteil, der gegen die Veröffentlichung vorgehen will, sich dieses Recht bei Gericht erstreiten.

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