Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat die Beschwerde eines Vaters zurückgewiesen, der gegen eine amtsgerichtliche Umgangsregelung vorging. Diese sah für ihn lediglich 14-tägige Tagesumgänge mit seinem sechsjährigen Sohn am Wohnort der Mutter vor, ohne Übernachtungen und ohne Ferien- oder Feiertagsumgänge.
Hintergrund war u.a. ein rechtsmedizinisches Gutachten, das beim Vater einen „eher regelmäßigen“ Konsum von Methamphetamin festgestellt hatte. Zudem bestand eine Alkoholabhängigkeit. Nach seiner Entlassung aus stationärer Behandlung hatte der Vater keine Nachweise über eine erfolgreiche Entwöhnung oder aktuelle Abstinenz vorgelegt und gerichtliche Maßnahmen zur Klärung seines Gesundheitszustands nicht wahrgenommen. Das Amtsgericht hatte angesichts dessen die Umgangskontakte auf Tagesbesuche beschränkt – trotz des Wunsches des Kindes, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen.
Das OLG bestätigte diese Regelung. Es betonte, dass das Kindeswohl im Vordergrund stehe. Angesichts der nicht ausgeräumten Suchtthematik und der fehlenden Nachweise einer stabilen Lebenssituation sei nicht ausgeschlossen, dass der Vater während längerer oder übernachtungseinschließender Kontakte nicht verlässlich für das Kind sorgen könne. Auch wenn bisherige Kontakte unauffällig verliefen, reichten die bestehenden Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung aus, um die Einschränkung zu rechtfertigen. Der Kindeswille sei in dieser Konstellation nachrangig.
Praxishinweis:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch eine faktisch stark eingeschränkte Umgangsregelung (ohne Übernachtungen, nur stundenweise und am Wohnort des anderen Elternteils) mit dem Kindeswohl begründet und damit nach § 1684 Abs. 3 BGB zulässig sein kann – auch ohne formelle Anwendung der strengeren Voraussetzungen nach § 1684 Abs. 4 BGB. Das Gericht stützt sich hier auf die prognostizierte Gefahr von Ausfallerscheinungen aufgrund anhaltender Suchtthematik, auch wenn diese nicht durch aktuelle Belege unterfüttert, sondern auf Erfahrungswerten basierend angenommen wird. Solche Einschränkungen bedürfen stets einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung. (OLG Brandenburg, 06.01.2025, 9 UF 101/23)