Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil, darf dies nicht pauschal als Folge einer Manipulation durch den betreuenden Elternteil gewertet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 05.01.2026 (Az. 7 UF 88/25) klargestellt und damit die Bedeutung des eigenständigen Kindeswillens sowie die Anforderungen an familienpsychologische Gutachten betont.

Sachverständigengutachten wegen PAS-These unverwertbar

Im zugrunde liegenden Sorgerechtsverfahren ging es um den gewöhnlichen Aufenthalt eines zwölfjährigen Jungen, der nach der Trennung der Eltern bei seiner Mutter lebte und zunehmend den Umgang mit seinem Vater verweigerte. Die jüngere Schwester hingegen hielt weiterhin regelmäßigen Kontakt zum Vater.

Eine gerichtlich bestellte Sachverständige hatte in ihrem Gutachten empfohlen, beide Kinder zum Vater umziehen zu lassen. Sie begründete dies unter anderem mit der Annahme eines sogenannten „Parental Alienation Syndrome“ (PAS), wonach die Mutter den Jungen gezielt negativ gegenüber dem Vater beeinflusst habe. Daraus leitete sie Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter ab und empfahl den Aufenthaltswechsel als kindeswohldienlich.

Gericht: PAS-These keine tragfähige Grundlage

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte dieses Gutachten für unverwertbar. Entscheidender Grund war, dass die Sachverständige ihre Bewertung maßgeblich auf die PAS-These gestützt hatte, obwohl konkrete Anhaltspunkte für eine aktive Beeinflussung durch die Mutter fehlten. Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2023 klargestellt, dass das PAS-Konzept als pseudowissenschaftlich einzustufen ist und keine verlässliche Grundlage für gerichtliche Entscheidungen darstellen kann.

Das Gericht stellte fest, dass die Sachverständige wesentliche Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Insbesondere sei das Verhalten des Vaters, das aus Sicht des Kindes nachvollziehbar als belastend empfunden worden sei, nicht angemessen in die Bewertung einbezogen worden. Zudem habe die Mutter den Kontakt zwischen Vater und Sohn nachweislich unterstützt, etwa durch die Förderung begleiteter Umgangskontakte.

Kindeswille von zentraler Bedeutung

Das Oberlandesgericht betonte, dass keine ausreichenden Hinweise auf eine gezielte Manipulation des Kindes durch die Mutter vorlagen. Vielmehr sei der geäußerte Wille des zwölfjährigen Jungen als authentisch und ernsthaft zu bewerten. In diesem Alter komme dem Kindeswillen erhebliches Gewicht zu, sofern er eigenständig gebildet wurde und nicht auf unzulässiger Beeinflussung beruht.

Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht, den gewöhnlichen Aufenthalt des Jungen bei der Mutter zu belassen.

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter

Darüber hinaus übertrug das Gericht der Mutter die alleinige elterliche Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 BGB. Aufgrund des stark eskalierten Elternkonflikts sei eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht mehr möglich und entspreche nicht dem Kindeswohl.

Bedeutung für die familienrechtliche Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht mehrere wesentliche Grundsätze der familiengerichtlichen Rechtsprechung:

  • Die Ablehnung eines Elternteils durch ein Kind ist nicht automatisch das Ergebnis einer Manipulation durch den anderen Elternteil.
  • Das sogenannte Parental Alienation Syndrome (PAS) stellt keine wissenschaftlich anerkannte Grundlage für familiengerichtliche Entscheidungen dar.
  • Der authentische Kindeswille hat insbesondere bei älteren Kindern erhebliches Gewicht.
  • Sachverständigengutachten müssen methodisch fundiert und frei von vorgefassten Annahmen sein.
  • Bei hoch eskalierten Elternkonflikten kann die Übertragung der Alleinsorge erforderlich sein, um dem Kindeswohl gerecht zu werden.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main stärkt die Bedeutung des eigenständigen Kindeswillens und mahnt zu einer differenzierten Betrachtung familiärer Konfliktsituationen. Gerichte sind verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, ob eine Ablehnung eines Elternteils auf eigener Erfahrung und Wahrnehmung des Kindes beruht oder tatsächlich auf unzulässiger Einflussnahme. Pauschale Annahmen oder nicht wissenschaftlich fundierte Theorien dürfen dabei keine Grundlage gerichtlicher Entscheidungen sein.