Das OLG Karlsruhe hat klargestellt: Zieht ein Elternteil nach der Trennung ins Ausland, führt dies nicht automatisch zum Ruhen der elterlichen Sorge. Entscheidend ist vielmehr, ob tatsächlich ein Hindernis besteht, das die Ausübung des Sorgerechts unmöglich macht (§ 1674 Abs. 1 BGB).

Im zugrunde liegenden Fall lebte der Vater nach der Trennung in den USA. Die Mutter sah die gemeinsame Sorge als faktisch nicht mehr ausübbar an, da wichtige Entscheidungen nur verzögert getroffen werden konnten und der Kontakt überwiegend digital stattfand.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht: Moderne Kommunikationsmittel – insbesondere E-Mail – können ausreichen, um die notwendige Abstimmung zwischen den Eltern sicherzustellen. Maßgeblich war, dass der Vater auf gerichtliche Anfragen zuverlässig und zeitnah reagierte und grundsätzlich erreichbar blieb.

Kernaussage:
Ein Ruhen der elterlichen Sorge kommt nur in Betracht, wenn ein Elternteil über längere Zeit tatsächlich nicht erreichbar oder handlungsfähig ist. Ein Auslandsaufenthalt allein genügt hierfür nicht – insbesondere dann nicht, wenn die Kommunikation über digitale Wege funktioniert.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2025 – 20 WF 49/25