Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 16 UF 144/24) unterstreicht die Bedeutung anwaltlicher Vertretung auch für den vermeintlich begünstigten Ehepartner beim Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehemann während der Ehezeit Rentenanwartschaften im Ausland erworben. Im Rahmen des Scheidungstermins, in dem er ohne anwaltliche Vertretung erschien, erklärte seine anwaltlich vertretene Ehefrau den Verzicht auf diese ausländischen Versorgungsansprüche. Das Amtsgericht übernahm diese Erklärung in das Protokoll und führte den Versorgungsausgleich lediglich auf Basis der inländischen Anwartschaften durch.

Nachdem der ausländische Rentenversicherungsträger die angeforderten Unterlagen nachträglich übermittelte, erhob die Deutsche Rentenversicherung Beschwerde – mit Erfolg.

Das OLG Karlsruhe stellte klar: Ein wirksamer Verzicht auf den Versorgungsausgleich nach § 6 VersAusglG setzt voraus, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Im vorliegenden Fall fehlte es an der anwaltlichen Vertretung des Ehemannes, wodurch keine formwirksame Vereinbarung zustande kam. Die Erklärung der Ehefrau sei daher als einseitige, rechtlich unbeachtliche Willenserklärung zu werten.

Fazit für die Praxis: Auch wenn ein Verzicht auf Versorgungsausgleich auf den ersten Blick im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt, ist eine anwaltliche Vertretung beider Ehegatten unerlässlich, um rechtliche Wirksamkeit zu entfalten. Dies gilt insbesondere im Scheidungsverfahren, in dem grundsätzlich Anwaltszwang besteht (§§ 114 Abs. 1, 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).