Wenn ein Kind von einem Elternteil ohne Zustimmung ins Ausland gebracht oder dort festgehalten wird, spricht man von internationaler Kindesentführung. In solchen Fällen greifen spezielle internationale Abkommen, allen voran das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ).
Das HKÜ schützt Kinder unter 16 Jahren und ermöglicht eine schnelle Rückführung in das Herkunftsland, um den vorherigen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Über 90 Staaten – darunter Deutschland, die USA, Frankreich und viele weitere – haben dieses Abkommen unterzeichnet.
Zentrale Anlaufstelle in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz, das Betroffene bei der Einleitung eines Rückführungsverfahrens unterstützt. Die eigenen Kosten der Behörde werden nicht auf den Antragsteller umgelegt. Gerichtskosten und Anwaltskosten sind in der Regel selbst zu tragen, können aber durch Verfahrenskostenhilfe abgedeckt werden. Der Elternteil, der das Kind unrechtmäßig entführt oder zurückhält, muss die Verfahrenskosten in der Regel erstatten.
Wichtig: Geht ein Antrag auf Rückführung ein, so darf nach Art. 16 HKÜ kein Gericht im Aufenthaltsstaat des Kindes eine Entscheidung über das Sorgerecht treffen, solange nicht festgestellt wurde, dass keine widerrechtliche Verbringung oder Zurückhaltung vorliegt. Das bedeutet: Gerichte müssen zunächst prüfen, ob das HKÜ anwendbar ist – erst wenn das widerrechtliche Verhalten ausgeschlossen ist, dürfen sie sich überhaupt mit Fragen des Sorgerechts befassen. Zudem ist jede bereits ergangene Sorgerechtsentscheidung, die unter Missachtung des HKÜ erlassen wurde, aufzuheben (Art. 17 HKÜ).
Das HKÜ schützt sowohl das gesetzlich bestehende als auch das gerichtlich angeordnete Sorgerecht – ebenso wie die gemeinsame elterliche Sorge.
Unsere Kanzlei berät und unterstützt Sie bei internationalen Sorgerechtskonflikten und Kindesentführungen ins Ausland – mit Erfahrung, Empathie und rechtlicher Klarheit. Kontaktieren Sie uns für eine Beratung hier.