Mit Beschluss vom 18.03.2026 (Az. BGH, Beschluss vom 18.03.2026 – XII ZB 227/25) hat der Bundesgerichtshof wichtige Grundsätze zum Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell klargestellt.

Der BGH stellt zunächst fest, dass bei einer hälftigen Betreuung des Kindes grundsätzlich beiden Elternteilen ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB zustehen kann. Damit trägt das Gericht der zunehmenden praktischen Bedeutung des Wechselmodells Rechnung.

Besonders relevant ist die Entscheidung für die Frage der Erwerbstätigkeit. Nach Auffassung des BGH trifft bei einer gleichmäßigen Betreuung grundsätzlich beide Elternteile lediglich eine Erwerbsobliegenheit im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung. Keiner der Elternteile muss daher allein die wirtschaftlichen Folgen der Kinderbetreuung tragen.

Zugleich betont der Bundesgerichtshof, dass eine Anrechnung von Einkünften aus einer über die Erwerbsobliegenheit hinausgehenden Tätigkeit nicht schematisch erfolgen darf. Ob Einkünfte aus einer sogenannten überobligatorischen Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden müssen, hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.