Ehevertrag in der Unternehmerehe: BGH bestätigt Zulässigkeit des Zugewinnausschlusses

BGH: Kein Verstoß gegen die guten Sitten – Vertragsfreiheit in Unternehmerehen gestärkt

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt: Ein einseitig wirkender Zugewinnausschluss in einem Ehevertrag ist nicht automatisch sittenwidrig – selbst in einer klassischen Unternehmerehe. Vielmehr steht die Vertragsfreiheit der Ehegatten im Vordergrund, sofern keine ungleichen Machtverhältnisse oder eine Zwangslage beim Vertragsschluss vorlagen (Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24).

Unternehmerehe mit Gütertrennung: Einzelfall aus der Praxis

Ein Unternehmerpaar – sie Betriebswirtin und ehemalige GmbH-Geschäftsführerin, er Gesellschafter mehrerer Familienunternehmen – entschied sich vor der Eheschließung 2010 für Gütertrennung mit Ausschluss des Zugewinnausgleichs sowie des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts. Hintergrund waren unter anderem gesellschaftsrechtliche Klauseln.

Nach über zehn Jahren Ehe und vier gemeinsamen Kindern kam es 2021 zur Scheidung. Die Ehefrau, mittlerweile nicht mehr berufstätig, machte Zugewinnausgleich geltend – erfolglos.

Gerichte bestätigen: Kein sittenwidriger Vertrag

Sowohl das Amtsgericht als auch das OLG Stuttgart wiesen die Klage ab. Der BGH schloss sich dieser Einschätzung an: Der Ehevertrag hielt einer Inhaltskontrolle stand. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei zulässig, da das Güterrecht nicht zum „Kernbereich“ des Scheidungsfolgenrechts gehöre.

Auch eine einseitige Vermögensverteilung sei für sich genommen noch kein Anzeichen für Sittenwidrigkeit. Vielmehr könnten legitime unternehmerische Interessen den Ausschluss rechtfertigen – insbesondere zum Schutz von Unternehmenswerten und bei gesellschaftsvertraglichen Vorgaben.

Keine Imparität – keine Unwirksamkeit

Zentral für die Entscheidung: Bei Abschluss des Ehevertrags bestand keine „subjektive Imparität“ – also keine erkennbare Unterlegenheit der Ehefrau. Sie war wirtschaftlich unabhängig, als Geschäftsführerin tätig und verfügte über betriebswirtschaftliche Ausbildung. Zudem wurde sie anwaltlich vertreten.

Eine spätere Änderung der Lebensverhältnisse – etwa durch Aufgabe der Berufstätigkeit nach Geburt der Kinder – führte laut BGH nicht zur nachträglichen Unzumutbarkeit der Vereinbarung. Der Ausschluss des Zugewinns sei daher nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB

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