Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 11.2.2025 – 11 UF 1178/24) hatte über die Zuweisung eines Pkw zwischen getrenntlebenden Ehegatten zu entscheiden. Der Ehemann hatte das Fahrzeug 2019 erworben und allein Steuern und Versicherung gezahlt, die Ehefrau nahm den Pkw nach der Trennung jedoch mit. Das Familiengericht ordnete die Herausgabe an den Ehemann an – die Ehefrau legte Beschwerde ein.
Das OLG bestätigte die Zuweisung des Fahrzeugs an den Ehemann und sah den Pkw als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361a BGB an, da er überwiegend für familiäre Zwecke genutzt wurde.
Ein Alleineigentum des Ehemannes konnte das Gericht nicht feststellen. Es genügt nicht, dass er als Käufer auftrat oder das Fahrzeug allein bezahlt hat. Entscheidend ist, ob der Ehegatte nachweisen kann, dass er den Gegenstand ausschließlich für sich selbst erwerben wollte. Da der Pkw während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, greift gemäß § 1568b Abs. 2 BGB die Vermutung gemeinsamen Eigentums beider Ehegatten.
Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht von Amts wegen eine monatliche Nutzungsentschädigung von 150 € zugunsten der Ehefrau festsetzte – obwohl kein entsprechender Antrag gestellt worden war. Nach Auffassung des Gerichts erlaubt der Wortlaut des § 1361a Abs. 3 BGB eine solche Entscheidung ohne vorheriges Zahlungsverlangen.
Praxishinweis
Auch wenn das OLG Nürnberg eine Entscheidung ohne Antrag für zulässig hält, empfiehlt sich aus anwaltlicher Vorsicht, eine Nutzungsentschädigung stets ausdrücklich zu beantragen und ggf. vorab ein Zahlungsverlangen zu stellen. Die bisherige Rechtsprechung (u. a. OLG Düsseldorf, OLG Frankfurt) verlangt dies weiterhin.