OLG Koblenz: Beschluss vom 29.5.2025 13 UF 437/23

In einer aktuellen Entscheidung hat ein Oberlandesgericht die Maßstäbe zur Verwirkung von Trennungsunterhalt gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB erneut geschärft. Die Beschwerde eines unterhaltspflichtigen Ehemannes hatte vollständig Erfolg: Seine im Wege eines gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Unterhaltspflicht in Höhe von 744 Euro monatlich ab Januar 2023 wurde vollständig aufgehoben. Hintergrund war das Vorliegen einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Ehefrau.

1. Verfestigte Lebensgemeinschaft als Härtegrund

Das Gericht stellte nach umfassender Beweisaufnahme fest, dass zwischen der Unterhaltsberechtigten und einem neuen Partner spätestens seit Beginn des Jahres 2023 eine verfestigte Lebensgemeinschaft bestand. Maßgeblich waren objektive äußere Umstände: gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit als Paar, gemeinsam verbrachte Urlaube, regelmäßige gemeinsame Freizeitgestaltung – auch mit den jeweiligen Kindern – sowie wechselseitige Übernachtungen, soweit dies den familiären Rahmen zuließ.

Eine räumliche Zusammenführung oder ein gemeinsamer Haushalt sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine zwingenden Voraussetzungen. Entscheidend ist die erkennbare Lösung des Berechtigten aus der ehelichen Solidarität und die Hinwendung zu einer neuen, auf Dauer angelegten Partnerschaft.

2. Zeitmoment weiterhin maßgeblich

Auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 1579 Nr. 2 BGB wird in der Rechtsprechung regelmäßig eine Beziehung von etwa zwei Jahren als Anhaltspunkt für eine Verfestigung herangezogen. Das Gericht stellte hier jedoch auf besondere Umstände ab, die bereits vor Ablauf dieser Zeitspanne den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft zuließen. Auffällig war insbesondere, dass die Unterhaltsberechtigte schon im Februar 2021 ihren neuen Partner mit der Betreuung der minderjährigen Kinder über Nacht betraute – ein Verhalten, das weit über eine reine Bekanntschaft hinausweist.

3. Vollständige Verwirkung trotz fortbestehender Bedürftigkeit

Liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft vor, führt dies grundsätzlich zum vollständigen Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Der Gesetzgeber wertet die Aufnahme einer solchen Partnerschaft als endgültige Abkehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Gericht betonte, dass weder die Einkommensverhältnisse des Antragstellers noch die im Haushalt der Unterhaltsberechtigten lebenden gemeinsamen Kinder eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Zwar bleibt der Betreuungsunterhalt nach § 1579 BGB privilegiert, jedoch nur insoweit, als der Mindestbedarf des betreuenden Elternteils nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Unterhaltsberechtigte konnte ihren Mindestbedarf von 1.120 Euro (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung B IV b i.V.m. KoL 15.1) im Jahr 2023 durch ihr eigenes Erwerbseinkommen sicherstellen. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestand daher nicht mehr.

4. Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt erneut, dass Gerichte verfestigte Lebensgemeinschaften konsequent als Verwirkungsgrund prüfen und im Falle klarer äußerer Anhaltspunkte auch vor Ablauf der typischen Zweijahresfrist annehmen. Unterhaltspflichtige sollten deshalb frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, sobald Hinweise auf eine neue, auf Dauer angelegte Partnerschaft des Berechtigten erkennbar sind.

Umgekehrt ist Unterhaltsberechtigten bewusst zu machen, dass intensive, langfristige oder öffentlich gelebte neue Partnerschaften den Anspruch auf Trennungsunterhalt vollständig entfallen lassen können – selbst wenn weiterhin finanzielle Bedürftigkeit besteht.