Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung: BGH betont Bedeutung des Unterhalts
Wer nach einer Trennung in der gemeinsamen Ehewohnung bleibt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet sein. Doch was passiert, wenn der Unterhalt noch nicht geregelt ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die unterhaltsrechtliche Situation dabei unbedingt berücksichtigt werden muss.
In einem aktuellen Fall hatte ein Mann, der nach der Trennung aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen war, von seiner Frau eine monatliche Entschädigung für die Nutzung seiner Haushälfte verlangt. Die Vorinstanzen fällten unterschiedliche Urteile: Während das Amtsgericht ihm 492 Euro zusprach, erhöhte das Oberlandesgericht (OLG) den Betrag auf 805,60 Euro. Die Frau wehrte sich dagegen und argumentierte, dass ihr selbst Unterhalt zustehe.
Der BGH hob das Urteil des OLG auf und betonte, dass vor der Entscheidung über eine Nutzungsentschädigung geprüft werden müsse, ob und in welcher Höhe dem in der Wohnung verbliebenen Ehepartner ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht. In diesem Fall hatte die Frau angegeben, dass sie bereits ohne die Nutzungsentschädigung finanzielle Unterstützung benötige. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Mann die Entschädigung erst ein Jahr nach seinem Auszug verlangte und die Wohnverhältnisse der Frau nach dem Auszug des gemeinsamen Kindes nicht mehr angemessen seien.
Die Entscheidung zeigt: Wer nach einer Trennung eine Nutzungsentschädigung fordern will, sollte auch die unterhaltsrechtliche Situation genau prüfen. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, um Ihre Ansprüche oder Verpflichtungen richtig einzuschätzen.
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