Online-Eheschließung: In Deutschland nicht rechtswirksam
Ehen, die per Videotelefonie aus Deutschland vor einem Standesbeamten im Ausland geschlossen werden, sind nach deutschem Recht unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 25. September 2024 entschieden (Az.: XII ZB 244/22).
Im konkreten Fall hatten zwei nigerianische Staatsangehörige ihre Ehe vor einer Behörde in Utah/USA geschlossen, während sie sich in Deutschland aufhielten. Ihre Erklärungen gaben sie per Videoübertragung ab und erhielten daraufhin eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille. Die deutsche Meldebehörde erkannte die Ehe jedoch nicht an, da die nach deutschem Recht vorgeschriebene Form der Eheschließung nicht eingehalten wurde.
Laut BGH müssen Eheschließungen in Deutschland persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten erfolgen. Eine Abweichung ist nur bei einer Eheschließung im Ausland und nach den dort geltenden Regeln möglich. Da die Ehepartner ihre Erklärungen aus Deutschland abgaben, galt deutsches Recht, das eine Online-Eheschließung nicht anerkennt.
Das Urteil bedeutet, dass das Paar rechtlich nicht verheiratet ist und einer Eheschließung in Deutschland nichts im Wege steht.