Einschulung führte zur Beendigung des Wechselmodells, so entschied das Kammergericht im Jahr 2017 zugunsten des Vaters, um die Kontinuität für das Kind zu bewahren-
Das Kammergericht hatte in einem richtungsweisenden Beschluss im Sommer 2017 entschieden, dass das bislang praktizierte Wechselmodell, bei dem das Kind von beiden Elternteilen betreut wurde, aufgrund der bevorstehenden Einschulung nicht fortgesetzt werden kann. Um das vertraute Umfeld des Kindes zu erhalten, wurde dem Vater das Recht übertragen, die Schulauswahl zu treffen und den Hauptwohnsitz des Kindes festzulegen.
Obwohl die Kindesmutter sich als der aktivere und entscheidungsfreudigere Elternteil erwiesen hat – belegt durch ihre vollschichtige Arbeit seit der Geburt des Kindes, ihr Engagement bei der Schulauswahl und ihre Teilnahme an Elternabenden – entschied das Gericht zugunsten des Vaters. Diese Entscheidung basiert auf der Notwendigkeit, dem Kind Kontinuität zu bieten, da der Vater in beruflichen und schulischen Fragen bisher eher passiv blieb. (KG, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 13 UF 110/17 (FamRZ 2018, 502 = ZKJ 2018, 230))
Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 6. September 2017 lehnte zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Entscheidungsbefugnis über die Schulanmeldung und die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes ab.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung eines stabilen und kontinuierlichen Umfelds für Kinder während des Übergangs in die Schulzeit. (VerfGH Berlin, Beschluss vom 6. September 2017 – 120 A/17 (JAmt 2018, 150))
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