Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 28.03.2024 (Az.: 1 UF 160/23) präzisiert, unter welchen Bedingungen Ehepaare als getrennt lebend gelten können, selbst wenn sie weiterhin in derselben Wohnung leben.
Wichtige Punkte aus dem Beschluss:
- Objektive und subjektive Kriterien:
- Objektiv: Es darf keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen.
- Subjektiv: Mindestens ein Ehepartner darf die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr wollen.
- Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung:
- Es ist möglich, als getrennt lebend zu gelten, auch wenn beide Ehepartner noch in der gemeinsamen Wohnung leben.
- Voraussetzung ist, dass die Eheleute deutlich erkennbar getrennt wohnen und schlafen.
- Keine gemeinsame Haushaltsführung:
- Es darf keine gemeinsame Haushaltsführung mehr stattfinden.
- Gelegentliche und unregelmäßige Versorgungsleistungen sind unschädlich, solange sie in der Gesamtbetrachtung unwesentlich sind.
- Umgang miteinander:
- Ein ordentlicher und höflicher Umgang miteinander, insbesondere wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben, steht der Trennung nicht entgegen.
- Das Verhalten muss der allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft entsprechen, wie sie auch außerhalb des ehelichen Zusammenlebens aus gesellschaftlichem Anstand nicht ungewöhnlich ist.
Zusammenfassend bedeutet dies:
Eheleute können als getrennt lebend gelten, auch wenn sie in der gleichen Wohnung leben, solange sie eindeutig getrennt wohnen und schlafen und keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Ein anständiger Umgang miteinander, vor allem im Interesse gemeinsamer Kinder, ist dabei unproblematisch. Entscheidend ist, dass aus objektiver Sicht keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und subjektiv mindestens einer der Ehepartner die Wiederherstellung der Gemeinschaft nicht wünscht.
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