Bei einer Scheidung schuldet oft ein Ehepartner dem geringer verdienenden Partner Trennungsunterhalt. Wenn ein Ehepartner jedoch weiterhin mietfrei in der im Eigentum der Eheleute befindlichen Ehewohnung lebt, wird ihm ein virtuelles Einkommen angerechnet, weil er keine Miete zahlen muss. Dieses Ersparnis an monatlichen Kosten der Unterkunft wird Wohnwertvorteil genannt.
Subjektiver Wohnvorteil während der Trennungszeit
Während der Trennungszeit ist der subjektive Wohnvorteil maßgeblich (vgl. BGH, FamRZ 2007, 879). Er richtet sich danach, was der in der Ehewohnung verbleibende Ehepartner für eine Wohnung an Miete aufwenden müsste, die von der Lage vergleichbar, jedoch von der Größe für ihn als angemessen gilt. Um diese „ersparte Miete“ zu schätzen, kann man sich an den Mietzahlungen orientieren, die der ausgezogene Ehegatte für seine Trennungswohnung aufwenden muss.
Objektiver Wohnvorteil nach Einreichung der Scheidung
Nach Einreichung der Scheidung wird der Wohnvorteil objektiv berechnet. Der Wohnvorteil ist dann die Miete, die der Ehepartner erzielen könnte, wenn er die Wohnung weitervermieten würde. Der objektive Wohnvorteil richtet sich nach der ortsüblichen Miete. Hier muss man unterscheiden zwischen Wohnungen, die unter die Mietpreisbremse fallen, und Wohnungen, die keine Begrenzung auf dem Mietmarkt erfahren. Im Streitfall muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden, sofern das Gericht nicht in der Lage sein sollte, aus eigener Erkenntnis die Miete zu schätzen.
Abzugsfähige Belastungen
Selbstverständlich können nicht umlagefähige Nebenkosten und Finanzierungsaufwendungen für Kredite vom Wohnvorteil abgerechnet werden, nicht jedoch umlagefähige Betriebskosten.
Berliner Mietspiegel 2024
Der Berliner Mietspiegel gibt das Mietniveau in bestehenden Mietverhältnissen auf Basis der letzten vier Jahre wieder und bietet eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558c Absatz 1 BGB). Für Berlin wurde 2024 ein neuer Mietspiegel herausgegeben. Dieser dient als Maßstab für den Wohnvorteil und berücksichtigt Baujahr, Größe und Ausstattung der Wohnung. Der Mietspiegel gilt nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser.
Der Berliner Mietspiegel ist ein qualifizierter Mietspiegel, der wissenschaftlichen Grundsätzen entsprechen und von Landesbehörden sowie Interessenvertretern anerkannt sein muss. Er hat Vermutungswirkung im Gerichtsverfahren, ist jedoch nicht zwingend bindend für Vermieter. Diese können die Miete auch anhand von drei vergleichbaren Wohnungen oder einem Mietgutachten bestimmen.
Mietpreisbremse
Durch die Mietpreisbremse dürfen neue Mietverhältnisse den ortsüblichen Vergleichswert um 10 % übersteigen, was zu erheblichen Unterschieden zwischen Bestands- und Angebotsmieten führt. Neubauwohnungen nach dem 1. Oktober 2014 und Wohnungen nach umfassender Modernisierung sind von der Mietpreisbremse ausgenommen und können bei Neuvermietung auch um mehr als 10 % teurer sein. Das führt zu erheblichen Unterschieden auf dem Mietmarkt.
Gutachten
Sofern hier keine Einigung unter den Eheleuten möglich ist, besteht die Möglichkeit, ein Gutachten einzuholen. Das kostet jedoch, je nach Einzelfall, weitere Ausgaben von 3.000,00 € und mehr.
Kontakt
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