Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass es keine Rechtsgrundlage für die Feststellung der biologischen Vaterschaft nach einer Adoption gibt, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt. In einem Fall, in dem der mutmaßliche Vater seine biologische Verwandtschaft mit einem bereits adoptierten Kind feststellen lassen wollte, entschied der BGH, dass dies rechtlich nicht möglich sei (Beschluss vom 15.05.2024 – XII ZB 358/22).

Zwar sei eine Überprüfung der Abstammung für die Zeit vor der Adoption denkbar, wenn ein berechtigtes Interesse, wie etwa bei Erbansprüchen oder Unterhaltsrückständen, gegeben ist. In diesem Fall wollte der Vater jedoch lediglich seine biologische Verwandtschaft nach der Adoption feststellen lassen – wofür keine Rechtsgrundlage besteht. Die für das Kind verantwortlichen Adoptiveltern hatten zudem ihre Zustimmung zur Mitwirkung des Kindes an einem DNA-Test verweigert, was der BGH als rechtmäßig ansah.

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