Das Umgangsrecht des Samenspenders im Fall der privaten Samenspende

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.06.2021 zu dem Az. XII ZB 58 / 20 klargestellt, dass dem leiblichen Vater auch im Fall einer sogenannten privaten Samenspender ein Umgangsrecht zustehen kann. Die Einwilligung des Samenspenders als leiblicher Vater in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur dann aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache aller Beteiligten den leiblichen Vater/Samenspender kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Die rechtliche Unverbindlichkeit einer entsprechenden Vereinbarung steht dem nicht entgegen. Ob und in welchem Umfang ein Umgang dann zu regeln ist, ist danach zu beurteilen, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat, und der Umgag dem Wohl des Kindes dient. Entscheidende Voraussetzung dafür ist aber, dass der leibliche Vater das Erziehungsrecht der gesetzlichen Eltern respektiert. Sollte er dies nicht tun, berechtigt dies zwar nicht die Eltern, den Umgang zu verweigern, gleichwohl ist es ein wesentlicher Punkt, der berücksichtigt werden muss, in welchem Umfang Umgang zu gewähren ist. Gerne berate sie zu diesem Thema. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf und vereinbaren einen Termin.

Hier finden Sie die Entscheidung des BGH

Auskunftspflicht der leiblichen Mutter über den leiblichen Vater auch nach der Adoption