Der Bundesgerichthof hat sich am 12. Juli 2017 klar zum Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln geäußert (Beschluss vom 12.7.2017XII ZB 350/16) :

„Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.

Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.“

Im Ergebnis kann daher das  Familiengericht einen „Antrag“ der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, ohne durch ein umfassendes familienpsychologisches Gutachten feststellen zu müssen, ob eine Umgangsausschluss ausgesprochen werden muss. Letzteres wäre erforderlich, wenn das Gericht über den Umgang eines Elternteils zu entscheiden hätte, nicht jedoch bei Umgangsanträgen der Großeltern.

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RA Jens Christian Göke, LL.M. – Anwalt in Berlin-Schöneberg